10.05.2012

Reinigungskräfte haben keinen Anspruch auf Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten

Reinigungskräfte haben keinen Anspruch auf Vergütung der zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegenden arbeitsfreien Zeit (sog. Zwischenzeit). Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Auslegung des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4.10.2003.

LAG Schleswig-Holstein 21.3.2012, 3 Sa 440/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit Mitte 2008 als Innenreinigerin bei dem beklagten Reinigungsunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV) Anwendung. § 4 RTV bestimmt, dass das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt wird. Nach § 3 RTV beginnt und endet die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle; darüber hinaus gilt nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit.

Die Klägerin wird in verschiedenen Reinigungsobjekten eingesetzt. Ihre einzelnen Arbeitseinsätze reihen sich nicht nahtlos aneinander, so dass dazwischen unterschiedlich lange Leerlaufzeiten von bis zu vier Stunden entstehen, die die Klägerin oft zu Hause verbringt. Die Beklagte vergütet zwar die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht aber die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin eine Vergütung der arbeitsfreien Zwischenzeiten. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Das LAG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der arbeitsfreien Zwischenzeiten. Aus dem Wortlaut der §§ 3,4 RTV sowie aus der Auslegung der Tarifnormen und der dazugehörigen Erläuterung ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur "Wegezeiten ", d.h. Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen kann. Denn maßgeblich ist nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Zudem ist ein Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingehen.

Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holsteins veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 6/12 vom 9.5.2012
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