14.12.2015

Rettungssanitäter, die bewusstlose Patienten beklauen, riskieren ihre Entfernung aus dem Dienst

Ein beamteter Rettungssanitäter kann aus dem Dienst entfernt werden, wenn er einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro aus dessen Geldbörse stiehlt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit ist in einem solchen Fall wegen der äußeren Umstände nicht anwendbar.

BVerwG 10.12.2015, 2 C 6.14
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist verbeamteter Rettungssanitäter. Obwohl er bereits wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet war, hatte er einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50-Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Noch während des Disziplinarverfahrens beging er einen weiteren Diebstahl und wurde deshalb zu einer nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Sowohl das VG als auch das OVG und das BVerwG erkannten im Disziplinarverfahren auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Die Gründe:
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führt hier dazu, dass der Beklagte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

Hat ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung einen Diebstahl begangen, so ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die Tat kann also auch zur Entfernung aus dem Dienst führen. Das gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zulasten des Dienstherrn gegangen ist.

Im Streitfall kann sich der Beklagte nicht auf den von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache berufen. Dies folgt aus den äußeren Umständen der Tat: Der Beklagte hat schließlich den hilflosen Zustand des Geschädigten, der ihm im Rettungswagen ausgeliefert war, zu einem Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund greift auch deshalb nicht ein, weil der Beklagte schon einschlägig vorbelastet war und noch während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat.

Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens, die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.

BVerwG PM Nr. 104/15 vom 10.12.2015
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