Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl im Ruhestand
Herr Dr. Josef Biebl, geboren 1959 in Kollnburg, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1987 in München ab und wurde dort 1991 promoviert. 1988 trat er in den Richterdienst des Freistaats Bayern ein und war an den Arbeitsgerichten München und Augsburg tätig. Von 1989 bis 1991 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesarbeitsgericht abgeordnet. 2006 wurde er am Arbeitsgericht München zum weiteren aufsichtsführenden Richter und 2008 beim Landesarbeitsgericht München zum Vorsitzenden Richter berufen.
Herr Dr. Biebl wurde zum 1. November 2009 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt und dem Fünften Senat zugeteilt. Seit Mai 2015 war er stellvertretender Vorsitzender des Senats. Herr Dr. Biebl hat aufgrund seines herausragenden Fachwissens, seiner wissenschaftlichen Gründlichkeit und seines hohen Arbeitsethos die Rechtsprechung des Fünften Senats über viele Jahre maßgeblich mitgeprägt. Hervorzuheben sind die unter seiner Mitwirkung ergangenen Entscheidungen zum Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts, zum Mindestlohn für Bereitschaftszeiten ausländischer Betreuungskräfte und für Zeitungszusteller, zu Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Der Fünfte Senat hat unter seiner Mitwirkung im Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichstellung im Leiharbeitsverhältnis durch Tarifvertrag präzisiert sowie die Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei der Annahmeverzugsvergütung weiterentwickelt.
BAG PM Nr. 33 vom 1.9.2025
Herr Dr. Biebl wurde zum 1. November 2009 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt und dem Fünften Senat zugeteilt. Seit Mai 2015 war er stellvertretender Vorsitzender des Senats. Herr Dr. Biebl hat aufgrund seines herausragenden Fachwissens, seiner wissenschaftlichen Gründlichkeit und seines hohen Arbeitsethos die Rechtsprechung des Fünften Senats über viele Jahre maßgeblich mitgeprägt. Hervorzuheben sind die unter seiner Mitwirkung ergangenen Entscheidungen zum Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts, zum Mindestlohn für Bereitschaftszeiten ausländischer Betreuungskräfte und für Zeitungszusteller, zu Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Der Fünfte Senat hat unter seiner Mitwirkung im Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichstellung im Leiharbeitsverhältnis durch Tarifvertrag präzisiert sowie die Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei der Annahmeverzugsvergütung weiterentwickelt.