22.08.2019

Sachgrundlose Befristung: Kein Vorbeschäftigungsverbot bei 22 Jahre zurückliegender Tätigkeit

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt in verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut beim selben Arbeitgeber eingestellt wird. Das folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, ArbRB 2018, 195 [Marquardt]), wonach das Verbot insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.

BAG v. 21.8.2019 - 7 AZR 452/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Rund 22 Jahre später stellt die Beklagte die Klägerin erneut ein - dieses Mal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Den sachgrundlos befristeten Vertrag verlängerte die Beklagte ein Mal, ohne die Zweijahresfrist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu überschreiten.

Die Klägerin begehrte unter Berufung auf das Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der zweiten Befristung geendet hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf der zweiten Befristung beendet worden. Die sachgrundlose Befristung war nicht gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG  unwirksam, obwohl die Klägerin 22 Jahre zuvor schon einmal bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, ArbRB 2018, 195 [Marquardt]) können und müssen die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach u.a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Das ist hier der Fall, da die letzte Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten schon 22 Jahre zurücklag. Es sind auch keine besonderen Umständen ersichtlich, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten.

Der Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem o.g. Beschluss in der vom BAG entwickelten Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gesehen. Daraufhin hatte das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung dem Verbot unterfallen kann (BAG, Urt. v. 23.1.2019 - 7 AZR 733/16, ArbRB 2019, 163 [Braun]).

BAG PM Nr. 29/19 vom 21.8.2019
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