Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung
BAG v. 22.4.2026 - 1 AZR 147/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Form eines höheren Bonus für das Jahr 2022. Sie ist seit 1999 als Manager Finance tätig. Arbeitsvertraglich ist ein Jahresbonus von 15 % des Bruttojahresgehalts vereinbart, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Grundlage ist u.a. die BV vom 28.1.2021. Danach ist die variable Vergütung einzelvertraglich festgelegt; der Bonus ergibt sich aus individuellem und finanziellem Modifikator (0-200 %), wobei spezifische Ziele und Auszahlungen jährlich auf Basis des Finanzplans festzulegen sind. Für die Division "Intelligent Labels" (IL) bestehen zwei Komponenten (IL Worldwide Sales, IL EBIT, je 50 %); der Arbeitgeber behält sich Änderungen vor. Eine Anlage 3 existiert nicht; Unternehmensziele wurden 2022 nicht mitgeteilt.
Im März 2023 hatte die Beklagte einen Bonus von 8.012,37 € (49 % von 16.351,78 €; individueller Modifikator 100 %, finanzieller Modifikator 49 %) gezahlt. Die Klägerin rügte das Fehlen der Zielmitteilung. Laut E-Mail vom 18.7.2023 wurde der Schwellenwert nur bei IL Sales (70,25 %) erreicht; daraus ergab sich ein finanzieller Modifikator von 36 %, der freiwillig auf 49 % erhöht worden sei.
Die Klägerin begehrte die Differenz von 8.339,40 € brutto als Schadensersatz wegen unterbliebener Bekanntgabe von Finanzplan und Zielen. Die Beklagte bestritt eine Informationspflicht und stellte die Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes in Abrede.
Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB i.H.v. 8.339,40 € wegen entgangener variabler Vergütung für 2022.
Die Beklagte war nach Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung verpflichtet, die für den finanziellen Modifikator maßgeblichen Unternehmensziele zu Beginn des Geschäftsjahres vorzugeben. Bei diesen Unternehmenszielen handelte es sich um eine Zielvorgabe, also um eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Eine Zielvorgabe setzt voraus, dass die festgelegten Ziele den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Nur so können sie ihre Arbeitsleistung an den Zielen ausrichten und die variable Vergütung beeinflussen.
Die Beklagte hatte die Ziele hier zwar intern festgelegt, sie den bonusberechtigten Mitarbeitern jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt. Damit hat sie schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Entlastungsgründe hat sie nicht dargelegt. Spätestens mit Ablauf der Zielperiode war eine nachträgliche Zielvorgabe unmöglich, da deren Motivations- und Steuerungsfunktion rückwirkend nicht mehr erfüllt werden konnte. Deshalb schuldet die Beklagte Schadensersatz statt der Leistung.
Für die Schadenshöhe gelten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer erreichbare Ziele vollständig erreicht hätte, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände hatte die Beklagte nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr genügte nicht, da weder dargelegt worden war, dass die Ziele bei ihrer Festlegung realistisch erreichbar waren, noch weshalb die Klägerin die Zielerreichung nicht hätte positiv beeinflussen können. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens konnte nicht durchgreifen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hatte, dass derselbe Schaden auch bei rechtzeitiger Zielvorgabe eingetreten wäre.
Infolgedessen war der Schaden auf Basis einer 100%igen Zielerreichung zu schätzen. Nach Abzug der bereits gezahlten variablen Vergütung verblieb hier ein Schadensersatzanspruch von 8.339,40 €. Ein Mitverschulden der Klägerin schied aus, da allein die Beklagte zur Vorgabe der Ziele verpflichtet war.
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Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Form eines höheren Bonus für das Jahr 2022. Sie ist seit 1999 als Manager Finance tätig. Arbeitsvertraglich ist ein Jahresbonus von 15 % des Bruttojahresgehalts vereinbart, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Grundlage ist u.a. die BV vom 28.1.2021. Danach ist die variable Vergütung einzelvertraglich festgelegt; der Bonus ergibt sich aus individuellem und finanziellem Modifikator (0-200 %), wobei spezifische Ziele und Auszahlungen jährlich auf Basis des Finanzplans festzulegen sind. Für die Division "Intelligent Labels" (IL) bestehen zwei Komponenten (IL Worldwide Sales, IL EBIT, je 50 %); der Arbeitgeber behält sich Änderungen vor. Eine Anlage 3 existiert nicht; Unternehmensziele wurden 2022 nicht mitgeteilt.
Im März 2023 hatte die Beklagte einen Bonus von 8.012,37 € (49 % von 16.351,78 €; individueller Modifikator 100 %, finanzieller Modifikator 49 %) gezahlt. Die Klägerin rügte das Fehlen der Zielmitteilung. Laut E-Mail vom 18.7.2023 wurde der Schwellenwert nur bei IL Sales (70,25 %) erreicht; daraus ergab sich ein finanzieller Modifikator von 36 %, der freiwillig auf 49 % erhöht worden sei.
Die Klägerin begehrte die Differenz von 8.339,40 € brutto als Schadensersatz wegen unterbliebener Bekanntgabe von Finanzplan und Zielen. Die Beklagte bestritt eine Informationspflicht und stellte die Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes in Abrede.
Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB i.H.v. 8.339,40 € wegen entgangener variabler Vergütung für 2022.
Die Beklagte war nach Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung verpflichtet, die für den finanziellen Modifikator maßgeblichen Unternehmensziele zu Beginn des Geschäftsjahres vorzugeben. Bei diesen Unternehmenszielen handelte es sich um eine Zielvorgabe, also um eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Eine Zielvorgabe setzt voraus, dass die festgelegten Ziele den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Nur so können sie ihre Arbeitsleistung an den Zielen ausrichten und die variable Vergütung beeinflussen.
Die Beklagte hatte die Ziele hier zwar intern festgelegt, sie den bonusberechtigten Mitarbeitern jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt. Damit hat sie schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Entlastungsgründe hat sie nicht dargelegt. Spätestens mit Ablauf der Zielperiode war eine nachträgliche Zielvorgabe unmöglich, da deren Motivations- und Steuerungsfunktion rückwirkend nicht mehr erfüllt werden konnte. Deshalb schuldet die Beklagte Schadensersatz statt der Leistung.
Für die Schadenshöhe gelten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer erreichbare Ziele vollständig erreicht hätte, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände hatte die Beklagte nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr genügte nicht, da weder dargelegt worden war, dass die Ziele bei ihrer Festlegung realistisch erreichbar waren, noch weshalb die Klägerin die Zielerreichung nicht hätte positiv beeinflussen können. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens konnte nicht durchgreifen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hatte, dass derselbe Schaden auch bei rechtzeitiger Zielvorgabe eingetreten wäre.
Infolgedessen war der Schaden auf Basis einer 100%igen Zielerreichung zu schätzen. Nach Abzug der bereits gezahlten variablen Vergütung verblieb hier ein Schadensersatzanspruch von 8.339,40 €. Ein Mitverschulden der Klägerin schied aus, da allein die Beklagte zur Vorgabe der Ziele verpflichtet war.
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