16.08.2018

Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei schuldhafter Verzögerung der Wiedereingliederung durch Arbeitgeber

Ein schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

LAG Berlin-Brandenburg 23.5.2018, 15 Sa 1700/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, die als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist seit 1999 bei dem beklagten Land als Lehrerin gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.601,49 € brutto beschäftigt. Seit dem 1.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Am 20.1.2015 beantragte sie die Durchführung einer Wiedereingliederung und legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vor. In dieser ist als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der 28.3.2015 angegeben. Das beklagte Land lehnte die Wiedereingliederung ab.

Nachdem die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung zur Wiedereingliederung vorgelegt hatte, schlossen die Parteien am 9.3.2015 einen Vertrag über eine stufenweise Wiedereingliederung. Wegen der Osterferien führten die Parteien diesen einvernehmlich abweichend durch. In der Zeit vom 7.4.-28.4.2015 leistete die Klägerin 10 und vom 29.4.-12.5.2015 16 Unterrichtsstunden pro Woche. Ab dem 13.5.2015 arbeitete sie wieder in Vollzeit mit 26 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Klägerin erhielt während der Wiedereingliederung von dem beklagten Land eine Vergütung. Hätte sie bereits am 7.4.2015 ihre volle Arbeitsfähigkeit erreicht, hätte sie für April weitere 1.680,70 e und für Mai 2015 zusätzliche 597,48 € erhalten.

Die Klägerin forderte das beklagte Land auf, ihr diese Differenz als Schadensersatz zu zahlen. Die darauf gerichtete Klagte hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin war hingegen erfolgreich und führte zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.

Die Gründe:

Die Klägerin steht gegen das beklagte Land ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.278,18 € brutto aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX zu.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. (ab 1.1.2018: § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX) eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie Dauer der Maßnahme ergeben. Die Bescheinigung muss darüber hinaus die Prognose erhalten, wann voraussichtlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin im Streitfall der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die von der Beklagten am 20.1.2015 vorlegte ärztliche Bescheinigung enthält alle Angaben, die nach BAG-Rechtsprechung erforderlich sind. Insbesondere enthält sie den Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Er ist mit dem 28.3.2015 angegeben. Unerheblich ist dabei, dass dort nur eine einzige Stufe im Rahmen der Wiedereingliederung vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass notwendigerweise mehr als eine Stufe vorzusehen ist.

Das beklagte Land hat den Anspruch der Klägerin auch schuldhaft verletzt. Insbesondere hat es nicht vorgetragen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Aufgrund dessen, dass in der Wiedereingliederung eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit am 28.3.2015 prognostiziert worden ist, ist auch in Bezug auf die Kausalität anzunehmen, dass sich diese Prognose bei früherem Beginn der Wiedereingliederung am 9.2.2015 bewahrheitet hätte. Für die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung gibt es keine Indizien.

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