28.11.2012

Schließung der City-BKK: Einigungsstelle konnte keinen Sozialplan beschließen

Die bei der City BKK gebildete Einigungsstelle war nicht berechtigt, für den Fall der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen. Es fehlte insoweit an einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Dieses besteht nur im Hinblick auf Rationalisierungsmaßnahmen der Dienstelle bzw. einer übergeordneten Dienststelle und nicht bei einer Kassenschließung durch eine Aufsichtsbehörde.

BVerwG 28.11.2012, 6 P 11.11
Der Sachverhalt:
Im April 2010 hatte die City BKK dem Bundesversicherungsamt ihre Überschuldung angezeigt. Mit Blick auf die drohende Schließung der Krankenkasse hatte der Hauptpersonalrat die Aufstellung eines Sozialplans beantragt und - nach Ablehnung des Antrags durch den Vorstand der Kasse - die Einigungsstelle angerufen. Am 16.6.2010 beschloss die Einigungsstelle einen Sozialplan über Abfindungsleistungen für die Beschäftigten der Kasse; am 4.5.2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Kasse zum 30.6.2011 an.

Das von der City BKK angerufene Verwaltungsgericht hob den Beschluss der Einigungsstelle vom 16.6.2010 auf. Der VGH und das BVerwG bestätigten diese Entscheidung.

Die Gründe:
Die Einigungsstelle war nicht berechtigt, einen Sozialplan aufzustellen.

Die Einigungsstelle kann nach dem BPersVG nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht zwar bzgl. der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Nach der Dienststellenverfassung des BPersVG setzt die Mitbestimmung aber voraus, dass entweder die Dienststelle für ihre Beschäftigten oder die übergeordnete Dienststelle für ihren Geschäftsbereich eine Maßnahme trifft.

Für die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen folgt hieraus, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen Sozialplan und Rationalisierungsmaßnahme auch die Rationalisierungsmaßnahme von der Beschäftigungsstelle selbst oder von der übergeordneten Dienststelle getroffen sein muss. Daran fehlt es, wenn - wie hier - das Bundesversicherungsamt eine Betriebskrankenkasse schließt. Denn als stattliche Aufsichtsbehörde steht das Bundesversicherungsamt außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus.

BVerwG PM Nr. 112 vom 28.11.2012
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