31.05.2021

Schwarzarbeit: Sozialversicherungsbeiträge nach Verständigung mit Finanzamt

Wird Schwarzarbeit festgestellt, kann es mit dem Finanzamt zu einer Verständigung über die unversteuerten Lohnzahlungen kommen. Diese Verständigung kann auch Grundlage für die Nachzahlungen des Arbeitgebers in die Rentenversicherung sein. Andernfalls müsste das Unternehmen nachvollziehbare Aufzeichnungen vorlegen, um geringere Zahlungsverpflichtungen zu begründen. Dies folgt aus mehreren Entscheidungen des SG Osnabrück vom 26.1.2021 (Az.: S 54 R 661/16; S 54 R 662/16 u.a.).

SG Osnabrück v. 26.1.2021 - S 54 R 661/16 u.a.
Der Sachverhalt:
Geklagt hatten verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören. Bei Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und des gezahlten Lohns festgestellt. Es kam auch zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

Zwischen dem Finanzamt und der Unternehmensgruppe kam es zu sog. tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt.

Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt ca. 340.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen, inklusive Säumniszuschlägen.

Die Klagen der Unternehmen richten sich dagegen, dass die tatsächlichen Verständigungen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wurden. Das SG bestätigte die Forderung der Rentenversicherung.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten verletzt. Der Rentenversicherung blieb daher nichts anderes übrig, als bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sog. Summenbescheiden zu schätzen. Dabei können die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde gelegt werden.

Die Schätzungen sind rechtmäßig, da die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der Berechnungen der Rentenversicherung belegen würden.
DAV PM vom 28.5.2021
Zurück