Schwerbehinderung: Keine Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch
LAG Köln v. 16.4.2026 - 6 SLa 574/25
Der Sachverhalt:
Die schwerbehinderte Klägerin (GdB 60) war seit dem 1.9.2021 als Raumpflegerin in der Kanzlei des Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch ihre Eigenkündigung vom 15.1.2024 zum 29.2.2024. Zuvor hatte der Beklagte vier Kündigungen ausgesprochen. Eine Zustimmung des Integrationsamts lag jeweils nicht vor. Zudem focht der Beklagte den Arbeitsvertrag an, weil die Klägerin ihre Schwerbehinderung beim Vertragsschluss nicht offenbart habe.
Mit Klage und Klageerweiterungen wandte sich die Klägerin gegen die Kündigungen, verlangte Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugslohn bis November 2023 sowie ein Zeugnis. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt. Demnach seien alle Kündigungen nach § 168 SGB IX unwirksam. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weshalb keine arglistige Täuschung und keine wirksame Anfechtung in Frage käme. Die Zahlungsansprüche ergäben sich aus § 611a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 9 BUrlG, § 3 EFZG.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte u.a. geltend, ab dem 1.11.2023 liege kein Annahmeverzug mehr vor, da er gegenüber dem Inklusionsamt erklärt habe, aus der Kündigung vom 27.9.2023 keine Rechte mehr herzuleiten. Das LAG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis endete erst durch die Eigenkündigung zum 29.2.2024. Die ordentliche Kündigung vom 8.9.2023 war nach § 168 SGB IX, § 134 BGB mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Beklagte wurde binnen drei Wochen nach Zugang über die Schwerbehinderung informiert. Die fristlose Kündigung vom 27.9.2023 sowie die Kündigungen vom 2.11.2023 und 20.11.2023 waren ebenfalls nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam, da der Beklagte bei Ausspruch die Schwerbehinderung kannte und keine Zustimmung vorlag.
Die Anfechtung vom 1.12.2023 war mangels Anfechtungsgrunds wirkungslos. Seit Inkrafttreten von § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) und §§ 1, 7 AGG besteht keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Auf eine unzulässige Frage darf gelogen werden, ohne dass dies eine Anfechtung trägt. Nach eigenem Vortrag hatte der Beklagte eine entsprechende Frage nicht gestellt. Eine Offenbarungspflicht ergab sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Der Annahmeverzug endete nicht dadurch, dass der Beklagte im Oktober 2023 gegenüber dem Inklusionsamt erklärt hatte, aus der Kündigung vom 27.9.2023 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Eine Kündigung als Gestaltungserklärung kann nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Zudem erfolgte die Erklärung nicht gegenüber der Klägerin, und die Kündigung vom 8.9.2023 blieb bestehen. Die erstinstanzlich titulierten Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Zeugniserteilung hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Insoweit war die Berufung unzulässig. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen.
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Justiz NRW
Die schwerbehinderte Klägerin (GdB 60) war seit dem 1.9.2021 als Raumpflegerin in der Kanzlei des Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch ihre Eigenkündigung vom 15.1.2024 zum 29.2.2024. Zuvor hatte der Beklagte vier Kündigungen ausgesprochen. Eine Zustimmung des Integrationsamts lag jeweils nicht vor. Zudem focht der Beklagte den Arbeitsvertrag an, weil die Klägerin ihre Schwerbehinderung beim Vertragsschluss nicht offenbart habe.
Mit Klage und Klageerweiterungen wandte sich die Klägerin gegen die Kündigungen, verlangte Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugslohn bis November 2023 sowie ein Zeugnis. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt. Demnach seien alle Kündigungen nach § 168 SGB IX unwirksam. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weshalb keine arglistige Täuschung und keine wirksame Anfechtung in Frage käme. Die Zahlungsansprüche ergäben sich aus § 611a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 9 BUrlG, § 3 EFZG.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte u.a. geltend, ab dem 1.11.2023 liege kein Annahmeverzug mehr vor, da er gegenüber dem Inklusionsamt erklärt habe, aus der Kündigung vom 27.9.2023 keine Rechte mehr herzuleiten. Das LAG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis endete erst durch die Eigenkündigung zum 29.2.2024. Die ordentliche Kündigung vom 8.9.2023 war nach § 168 SGB IX, § 134 BGB mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Beklagte wurde binnen drei Wochen nach Zugang über die Schwerbehinderung informiert. Die fristlose Kündigung vom 27.9.2023 sowie die Kündigungen vom 2.11.2023 und 20.11.2023 waren ebenfalls nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam, da der Beklagte bei Ausspruch die Schwerbehinderung kannte und keine Zustimmung vorlag.
Die Anfechtung vom 1.12.2023 war mangels Anfechtungsgrunds wirkungslos. Seit Inkrafttreten von § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) und §§ 1, 7 AGG besteht keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Auf eine unzulässige Frage darf gelogen werden, ohne dass dies eine Anfechtung trägt. Nach eigenem Vortrag hatte der Beklagte eine entsprechende Frage nicht gestellt. Eine Offenbarungspflicht ergab sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Der Annahmeverzug endete nicht dadurch, dass der Beklagte im Oktober 2023 gegenüber dem Inklusionsamt erklärt hatte, aus der Kündigung vom 27.9.2023 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Eine Kündigung als Gestaltungserklärung kann nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Zudem erfolgte die Erklärung nicht gegenüber der Klägerin, und die Kündigung vom 8.9.2023 blieb bestehen. Die erstinstanzlich titulierten Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Zeugniserteilung hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Insoweit war die Berufung unzulässig. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen.
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