08.09.2020

Skiunfall stellt keinen Arbeitsunfall dar

Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Jedenfalls aber ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist.

Hessisches LSG v. 14.8.2020 - L 9 U 188/18
Der Sachverhalt:
Der 1970 geborene Kläger war Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens. Er hatte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado organisiert, mit der die Kundenbindung intensiviert werden sollte. Während der Reise im März 2016 stürzte der Kläger bei einer Skiabfahrt, als sich beim Umsetzen seine Skier verkanteten. Er zog sich eine Oberschenkelfraktur zu, die noch in den USA operativ versorgt wurde.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da sich der Unfall nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, die dienstlichen Belangen diene. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen.

Der Kläger berief sich darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei ferner über geschäftliche Dinge gesprochen worden.

Das SG wies die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem LSG blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses aus März 2016 als Arbeitsunfall.

Die maßgebliche Skiabfahrt war eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Eine solche Freizeitaktivität steht mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und ist daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren hat offenkundig nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehört. Außerdem war ihm zuvor keine entsprechende Weisung zur Teilnahme an einer Skiabfahrt erteilt worden.

Die Skifahrt war auch nicht im Rahmen einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stehen unter Versicherungsschutz. Gerade bei längeren Dienstreisen lassen sich regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dies in den Hintergrund tritt. Es ist bereits fraglich, ob eine Skireise überhaupt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise oder nicht vielmehr als eine sog. Motivations- bzw. Incentivereise anzusehen ist. Jedenfalls hatte hier das Skifahren im Mittelpunkt der Reise gestanden und war nach dem vorgelegten Flyer sogar der einzige Programmpunkt gewesen.

Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründet an sich keine versicherte Tätigkeit. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin haben es schließlich nicht in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpfen. Dies gilt gleichermaßen für die betriebliche Finanzierung der Skireise, die Freistellung des Geschäftsführers von der Arbeit und die Erwartung der Arbeitgeberin, dass er an der Freizeitaktivität teilnimmt.
LSG Darmstadt PM Nr. 14 v. 7.9.2020
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