22.08.2013

Sozialarbeiter können auch bei nur gelegentlichen Sonderaufgaben Anspruch auf Höhergruppierung haben

Ein Bezirkssozialmitarbeiter erfüllt die Merkmale für eine tarifliche Höhergruppierung nicht nur dann, wenn er mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit die Tarifmerkmale erfüllt. Vielmehr reicht es aus, wenn die in der Tarifnorm aufgeführten Aufgaben in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen. Dies ist bereits der Fall, wenn ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.

BAG 21.8.2013, 4 AZR 933/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Sozialarbeiter und bei dem beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Seit 2009 gelten für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst neue Bestimmungen.

Seit November 2009 erhält der Kläger ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) S 11 TVöD-BT-V/VKA. Er hielt allerdings eine Eingruppierung in die EG S 14 für geboten. Diese sieht ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte

"(...) Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind."

Der Beklagte lehnte eine entsprechende Höhergruppierung ab, weil der Kläger nicht mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit entsprechende Tätigkeiten ausübe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte muss dem Kläger ein Entgelt nach Maßgabe der EG S 14 des TVöD-BT-V/VKA zahlen. Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 TVöD-BT-V erfüllt. Insoweit ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es dagegen nicht erforderlich, dass die zusätzlichen Aufgaben mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Vielmehr reicht es aus, wenn - wie hier - ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 48 vom 21.8.2013
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