14.08.2015

Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe: Auch die Allgemeinverbindlicherklärungen aus 2012 und 2013 sind wirksam

Nachdem die 2. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 17.4.2015 festgestellt hatte, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2008 und 2010 rechtswirksam waren, haben nun die 3. und 4. Kammer des LAG die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2012 und 2013 festgestellt und die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg 8. u. 9.7.2015, 2 BVL 5001/14 u. 3 BVL 5003/14
Der Hintergrund:
Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen Arbeitgeber, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gem. § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 5 TVG in der bis zum 15.8.2014 geltenden Fassung konnte das Bundesarbeitsministerium einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn
  • die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen
  • die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Eine Allgemeinverbindlicherklärung führt zu einer Tarifbindung der zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, d.h., ein Arbeitgeber muss auch dann Sozialkassenbeiträge zahlen, wenn er nicht Mitglied in dem Arbeitgeberverband ist. Ob eine Allgemeinverbindlicherklärung zu Recht erfolgte, ist daher über den jeweiligen Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ist seit dem 16.8.2014 in erster Instanz von den Landesarbeitsgerichten zu überprüfen; zuvor war der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 20/15 vom 9.7.2015
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