14.10.2013

Sozialplan in der Insolvenz: Abfindungsansprüche sind auch nach neun Jahren noch nicht unbedingt verjährt

Sozialplanansprüche verjähren zwar innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit ist grds. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben. Etwas anderes gilt aber, wenn der Insolvenzverwalter vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Denn in diesem Fall wird der Anspruch erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig.

LAG Düsseldorf 10.10.2013, 5 Sa 823/13
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers war am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und zeigte am 2.10.2003 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Acht Tage später schloss er mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Hieraus ergab sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch i.H.v. 14.761,39 Euro. Zum 31.1.2004 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers.

Der Insolvenzverwalter berücksichtigte in den seit 2003 von ihm erstellten 17 halbjährlichen Zwischenberichten die Sozialplanansprüche jeweils mit einer Quote. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht weiterhin gegen die Masse ein Sozialplananspruch zu. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist, und zum anderen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Mangels Fälligkeit hat die Verjährungsfrist für den Sozialplananspruch noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjähren Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit ist grds. mit dem Ende des Arbeits-verhältnisses gegeben. Anders ist dies aber, wenn - wie hier - vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt wird. Denn in diesem Fall wird der Anspruch erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher ist der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht möglich sind.

Im Übrigen verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung beruft, nachdem er die Ansprüche jahrelang - auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung - in den Zwischenberichten aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmer durften bei dieser Sachlage objektiv davon ausgehen, dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung ist.

Der Hintergrund:
Das LAG hat auch den Klagen in acht weiteren Verfahren stattgeben. Hierbei ging es um Abfindungen zwischen 3.000 und 40.000 Euro.

LAG Düsseldorf PM vom 10.10.2013
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