08.12.2015

Sozialplanabfindungen dürfen auf von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer beschränkt werden

Ein Sozialplan darf vorsehen, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das folgt aus § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG. Etwas anderes gilt allerdings für eine Betriebsvereinbarung über Klageverzichtsprämien. Diese muss grds. auch für solche Arbeitnehmer gelten, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden.

BAG 8.12.2015, 1 AZR 595/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Beamte, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet die Beschäftigung, sind sie wieder amtsangemessen einzusetzen und zu besolden. Sie waren zuletzt bei der Beklagten beschäftigt. Deren Rechtsvorgängerin hatte 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG übernommen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte den Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war u.a. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen.

Die Kläger sahen hierin eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zustehe, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet worden seien. Die unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage anknüpfe.

Die Klagen hatten vor dem BAG teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger können zwar keine Sozialplanabfindung verlangen; ihnen steht aber die Klageverzichtsprämie zu.

Der Sozialplan durfte die Zahlung der Abfindung auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. Das folgt aus § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG, der den Ausschluss von Sozialplanleistungen erlaubt, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können.

Diese Voraussetzung war hier erfüllt, da die Kläger als beurlaubte Beamte nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen sind. Demgegenüber droht den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften nicht formwirksam beendet sind, Arbeitslosigkeit, denn deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiterbeschäftigung bereit erklärt.

Die Kläger durften allerdings nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 61/15 vom 8.12.2015
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