16.05.2017

Standortsicherungsvereinbarung: Betriebsrat muss nicht mit Arbeitgeber über vorzeitige Schließung verhandeln

Eine abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung schließt eine vorzeitige Stilllegung des Betriebs und damit auch sämtliche Verhandlungen darüber aus. Daher kann der Arbeitgeber für eine Betriebsschließung vor dem Ablauftermin der Standortsicherung keine Einsetzung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleichsverhandlungen erzwingen.

LAG Köln 11.5.2017, 8 TaBV 32/17
Der Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Firma plante, ihren ca. 180 Mitarbeiter umfassenden Betrieb am Standort X noch im Jahr 2017 zu schließen. Sie wollte die dafür erforderlichen Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat führen. Der Betriebsrat lehnte jedoch das Vorhaben der Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine am 24.10.2014 getroffene Betriebsvereinbarung ab. Hierin habe sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, den Standort bis zum 31.12.2019 aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle, um die Verhandlungen über die Schließung im Jahr 2017 fortführen zu können. Das LAG wies den Antrag in zweiter Instanz zurück.

Die Gründe:
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da die am 24.10.2014 abgeschlossene Betriebsvereinbarung den Standort bis Ende 2019 zu sichern, eine Betriebsstillegung vor Ablauf dieser Frist ausschließt. Die Einigungsstelle ist deshalb für Verhandlungen über eine frühere Stilllegung offensichtlich unzuständig.

Quelle: LAG Köln PM Nr. 2/2017 vom 11.5.2017
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