07.04.2016

Streik auf Amazon-Betriebsgelände ist unzulässig

Das Arbeitsgericht Berlin hat es der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di untersagt, auf einem Betriebsgelände von Amazon Streikmaßnahmen durchführen. Dies begründete es damit, dass Arbeitgeber nicht gehalten seien, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen, indem sie Teile ihres Betriebsgeländes (hier: den Parkplatz) für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellten.

ArbG Berlin 7.4.2016, 41 Ca 15029/15
Der Sachverhalt:
Zwischen Amazon und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di besteht schon seit längerem Streit, ob auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten die Tarifverträge des Logistikgewerbes oder die des Einzel- und Versandhandels anzuwenden sind.

Mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH wollte ver.di die Anwendung Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg erreichen. Die Gewerkschaft beabsichtigte, u.a. auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden  Parkplatz des Unternehmens Streikmaßnahmen durchführen. Dies rechtfertigte sie damit, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne.

Gegen die geplanten Streikmaßnahmen erhob die Amazon Pforzheim GmbH Unterlassungsklage. Hiermit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Ver.di darf auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen. Arbeitgeber sind auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen, indem sie ihr Betriebsgelände für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen. Das gilt unabhängig davon, ob das Betriebsgelände eingefriedet ist oder nicht.

Arbeitsgericht Berlin vom 7.4.2016
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