16.06.2016

Streikrecht umfasst keine Betriebsblockaden

Gewerkschaften dürfen nicht durch Streikmaßnahmen die Zufahrt zum bestreikten Betrieb blockieren. Unzulässig sind insbesondere das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug. Solche Maßnahmen sind vom Streikrecht nicht gedeckt.

LAG Berlin-Brandenburg 15.6.2016, 23 SaGa 968/16
Der Sachverhalt:
Im Zuge eines Streiks gegen ein Sägewerk in Brandenburg wollte die IG Metall die Zufahrt zu dem Betrieb blockieren. Auf Antrag des Arbeitgebers untersagte das Arbeitsgericht der IG Metall durch einstweilige Verfügung das Blockieren von Zugängen zum Betrieb mit Gegenständen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung machte der Arbeitgeber geltend, es finde nunmehr eine Blockade des Betriebsgeländes durch Streikposten statt, die ebenfalls zu untersagen sei. Hiermit hatte er vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die IG Metall darf die Zufahrt zum Betriebsgelände des Sägewerks nicht durch Streikmaßnahmen blockieren. Unzulässig ist nicht nur das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten, sondern auch das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug. Solche Maßnahmen sind vom Streikrecht nicht gedeckt.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 23/16 vom 15.5.2016
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