17.07.2012

Streikteilnahme schließt einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung aus

Arbeitnehmer, denen fristlos gekündigt wird und die später im Kündigungsschutzprozess obsiegen, haben für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des Urteils keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn sie sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligen. Schließlich sind sie wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig i.S.v. § 297 BGB.

BAG 17.7.2012, AZR 563/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2007 im baugewerblichen Betrieb der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Der Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe der IG BAU hatte im März 2010 die nicht tarifgebundene Beklagte zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages aufgerufen. Im April 2010 wurde die Klägerin zum Mitglied der Tarifkommission gewählt.

Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss des Haustarifvertrags gescheitert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13.4.2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 22.4.2010 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 14.7.2010 stellte das ArbG die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Annahmeverzugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Sie machte geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können. Die Beklagte meinte, die Klägerin habe auch nach der fristlosen Kündigung am Streik teilgenommen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten, also auch die Pflicht zur Zahlung von Arbeitsvergütung, seien dadurch suspendiert gewesen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BAG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils stand zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand. Allerdings war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme i.S.v. § 297 BGB leistungsunwillig. Diese Tatsache schloss einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB letztlich aus.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 53 vom 17.7.2012
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