08.07.2013

Streit im Betriebsrat: Hitler-Vergleich kann Betriebsratsmitglied sein Amt kosten

Wirft ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden vor, dass sich "33 schon mal so jemand an die Macht gesetzt habe mit solchen Methoden", so kann er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Hitler-Vergleich stellt eine solche Diffamierung dar, dass das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist.

Hessisches LAG 23.5.2013, 9 TaBV 17/13
Der Sachverhalt:
Die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden des antragstellenden Betriebsrats ist schon seit Jahren umstritten. Das Betriebsratsmitglied B. ist neben vielen anderen Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Ausschlussverfahren ist noch beim Hessischen LAG anhängig.

Anfang März 2012 erklärte B. in einer Betriebsratssitzung in Bezug auf die Vorsitzende:

"33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden."

B. entschuldigte sich zwar einige Zeit später schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden für diese Äußerung. Der Betriebsrat beantragte aber dennoch, den B. wegen dieser Äußerung aus dem Betriebsrat auszuschließen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hob das LAG diese Entscheidung auf und schloss B. aus dem Betriebsrat aus.

Die Gründe:
B. ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG, wonach ein Betriebsratsmitglied bei grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann.

Eine solche grobe Pflichtverletzung liegt hier vor. Durch seine Äußerung hat B. die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden ist eine solche Diffamierung, dass B. im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein Hitler-Vergleich im Allgemeinen als Mittel gebraucht wird, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Genauso war die Äußerung auch hier gemeint. B. hat zudem nicht "nur" die - angeblich - diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden und Hitlers miteinander verglichen, sondern in erster Linie auch die Personen.

Das Entschuldigungsschreiben vermag B. nicht zu entlasten, zumal die Entschuldigung unvollständig und eher ablenkend war.

Hessisches LAG PM Nr. 8 vom 8.7.2013
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