14.02.2014

Streit im Daimler-Betriebsrat um Begünstigung einzelner Mitglieder - Keine Antragsbefugnis

Ein Betriebsratsmitglied kann im Beschlussverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dass andere Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber (hier: Daimler) höher vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb. Für einen solchen Antrag fehlt die Antragsbefugnis, da das Betriebsratsmitglied durch die behauptete Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist.

LAG Baden-Württemberg 13.2.2014, 3 TaBV 7/13
Der Sachverhalt:
Die sechs Antragsteller sind Mitglieder des im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG gebildeten Betriebsrats. Dieser wird dominiert von Betriebsratsmitgliedern, die auf der Liste der IG Metall in den Betriebsrat gewählt wurden; hierzu gehören die Antragsteller nicht. Insgesamt hat der Betriebsrat 43 Mitglieder, dessen Mitglieder ganz überwiegend zumindest faktisch von der Arbeitsleistung für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt sind.

Die Antragsteller machten geltend, dass die Arbeitsentgelte der Betriebsratsmitglieder, die auf der Liste der IG Metall in den Betriebsrat gewählt wurden, höher ausfielen als bei ihnen und bei vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb, was gegen das Ehrenamtsprinzip des BetrVG verstoße. Die Daimler AG und das Betriebsratsgremium sind den Anträgen, die sie für unzulässig halten, entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Anträge teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Dieses lehnte zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG ab.

Die Gründe:
Das Begehren der Beschwerdeführer scheitert im Wesentlichen schon daran, dass diese die erforderliche Antragsbefugnis nicht darlegen konnten. Hieran fehlt es, da die Beschwerdeführer durch die behauptete Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind.

LAG Baden-Württemberg PM vom 13.2.2014
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