06.05.2021

Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall

Der von einem Gebietsverkaufsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.

LSG NRW v. 9.11.2020 - L 17 U 487/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das SG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das LSG das Urteil ab und wies die Klage ab. Die beim BSG anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. B 2 U 4/21 R geführt.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles liegen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg ist weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheidet aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befand. Es handelt sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fallen nicht darunter. Der Kläger hat den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.
LSG NRW PM vom 5.5.2021
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