24.08.2012

"Suchen Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren" ist altersdiskriminierend - Entschädigung auch bei Nichtbesetzung der Stelle

Sucht ein Unternehmen ausdrücklich "Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren", so liegt hierin eine Benachteiligung älterer Bewerber wegen ihres Alters. Diese können selbst dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber keinen Bewerber eingestellt hat, die Stelle also unbesetzt geblieben ist. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist allerdings, dass der ältere Bewerber für die Stelle objektiv geeignet war und eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

BAG 23.8.2012, 8 AZR 285/11
+++ Der Sachverhalt:
Die Beklagte schrieb im Sommer 2009 Stellen für "Net Entwickler" und "SQL Datenbankentwickler" aus, wobei "zwei freiberufliche Mitarbeiter ... zwischen 25 und 35 Jahren" gesucht wurden. Der zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alte Kläger bewarb sich auf eine dieser Stellen. Die Beklagte lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein und sah von einer Besetzung der Stellen ab.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. drei Monatsgehältern von insgesamt 26.400 Euro, weil die Beklagte ihn wegen seines Alters diskriminiert habe. Er sei für die Stelle geeignet gewesen.

Die Beklagte wandte ein, dass sie die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht besetzt habe und daher eine schlechtere Behandlung des Klägers gegenüber Mitbewerbern ausscheide. Ein Bewerbungsgespräch habe nicht stattgefunden, da der Kläger in der knapp 600 km von B. entfernten Stadt K. wohne. Sie habe aber einen Bewerber aus B. gesucht, um eine direkte Kommunikation sicherzustellen. So habe sie einen Bewerber aus B. zum Bewerbungsgespräch eingeladen, der sogar älter gewesen sei als der Kläger. Eine Vergütung von monatlich 8.800 Euro sei völlig abwegig. Sie gehe daher von einem "AGG-Hopping" aus.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

+++ Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung hat. Entgegen der Auffassung des LAG scheidet ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG allerdings nicht schon deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies schließt einen Entschädigungsanspruch nicht aus.

Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das LAG  muss weitere Feststellungen dazu treffen und prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

+++ Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 61 vom 23.8.2012
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