13.02.2020

Tarifliche Regelung zur Höhe der Nachtschichtzuschläge in der Getränkeindustrie ist wirksam

Die tarifliche Regelung zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags im Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2001 ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien hatten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten.

Arbeitsgericht Köln v. 9.1.2020 - 11 Ca 5999/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei einem Getränkehersteller beschäftigt, bei dem in einem Schichtsystem auch nachts gearbeitet wird. Die entsprechende Regelung dafür ist in einem einheitlichen Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2001 fixiert. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 50 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.

Die Kläger hielten diese Unterscheidung für unzulässig und beriefen sich hierzu auf eine BAG-Entscheidung vom 21.3.2018 - 10 AZR 34/17, die sich mit einer ähnlichen Regelung in der Textilindustrie befasst hatte. Sie verlangten einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen.

Die Gründe:
Die tarifliche Regelung im Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2001 ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien hatten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten. Zu berücksichtigen waren insofern auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen.
 
Arbeitsgericht Köln PM 1/2020
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