14.06.2013

Teure Bezugnahme auf Metall-Tarifverträge: Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen ERA-Strukturkomponenten zahlen

Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten arbeitsvertraglich die Anwendung der Tarifverträge für die Metallindustrie vereinbart, so musste er jedenfalls die Inhaltsnormen des ERA-Tarifvertrags bis zum 29.2.2008 umsetzen. Anderenfalls haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einmalzahlungen (sog. "Strukturkomponenten").

BAG 12.6.2013, 4 AZR 969/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei dem beklagten Betrieb der baden-württembergischen Metallindustrie beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen ist die Anwendung der "Tarifverträge für die Metallindustrie Baden-Württembergs" vereinbart. Die Beklagte zahlte zunächst immer das jeweilige Entgelt nach den Tarifgruppen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie in Baden-Württemberg.

Der 2003 vereinbarte Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie die ihn begleitenden weiteren Tarifverträge sahen ein neues Entgeltsystem vor, das spätestens bis zum 29.2.2008 einzuführen war. Nach den später vereinbarten "Tarifverträgen über die ERA-Strukturkomponenten" haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten, wenn das "ERA-Entgeltsystem" nicht bis zum 29.2.2008 eingeführt worden ist.

Die Beklagte wollte das neue Entgeltsystem zunächst einführen, gab diese Absicht aber im Jahr 2008 auf. Die Kläger verlangten daraufhin für den Zeitraum von März 2008 bis August 2010 Einmalzahlungen nach den "Tarifverträgen über die ERA-Strukturkomponenten", weil die Beklagte vertraglich zur fristgerechten Einführung des ERA-Systems verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass sie rechtlich gehindert sei, das Entgeltsystem einzuführen. Dieses sei aufgrund der darin enthaltenen betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen nur betriebseinheitlich umsetzbar.

Das Arbeitsgericht gab den Zahlungsklagen statt; das LAG wies sie ab. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das LAG zurück.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Einmalzahlungen nach Maßgabe der "Tarifverträge über die ERA-Strukturkomponenten". Die Beklagte ist zwar nicht tarifgebunden. Sie war aber aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln verpflichtet, jedenfalls die Inhaltsnormen des ERA-TV bis zum 29.2.2008 in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen umzusetzen. Da dies nicht erfolgt ist, schuldet sie ihren Arbeitnehmern die begehrten "Strukturkomponenten".

Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, da noch zu klären ist, ob die Kläger die Ausschlussfristen für die geltend gemachten Ansprüche gewahrt haben. Daher war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

BAG PM Nr. 39 vom 14.6.2013
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