11.12.2025

Theaterintendant: Arbeitsgerichte zuständig für Kündigungsstreit

Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem "Intendantenvertrag" i.V.m. Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung des Theaters ergibt, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat.

BAG v. 2.12.2025 - 9 AZB 3/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein "Intendantenvertrag", der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate.

Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind u.a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem ArbG wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs und beantragte, den Rechtsstreit an das zuständige LG zu verweisen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen.

ArbG und LAG bejahten die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und nahmen an, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG gegeben.

Es geht vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist. Aus dem "Intendantenvertrag" ergibt sich i.V.m. den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen - auch ablauforientierten - Weisungen des Oberbürgermeisters.

Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der "Intendantenvertrag" dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ArbGG
§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

Kommentierung | ArbGG
§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

Kommentierung | BGB
§ 611a Arbeitsvertrag
Thüsing in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

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