14.10.2011

Trotz "Klarenberg": BAG hält an bisherigen Anforderungen an Betriebsteilübergang auf Veräußererseite fest

Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist nach einer aktuellen Entscheidung des BAG weiterhin das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer, die vom Erwerber übernommen wird. An dieser Rechtsprechung des BAG und des EuGH habe sich nichts dadurch geändert, dass der EuGH in der "Klarenberg"-Entscheidung vom 12.2.2009 (Rs.: 466/07) an die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stelle als die bisherige Rechtsprechung.

BAG 13.10.2011, 8 AZR 455/10 ("Klarenberg")
+++ Der Sachverhalt:
Der Kläger war ursprünglich bei der ET-GmbH beschäftigt - zuletzt als Leiter der Abteilung "Mess- und Regeltechnik". Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (R.) einen Vertrag, mit dem R. eine Reihe der von der Abteilung des Klägers entwickelten Produktlinien übernahm. R. erwarb zudem
  • Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie
  • Rechte an den jeweiligen Produktnamen und dem technischen Know-how, die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial und Inventar sowie
  • eine Kunden- und Lieferantenliste bezüglich der übernommenen Produktlinien.

Von den in der vom Kläger geleiteten Abteilung beschäftigten 13 Mitarbeitern wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter und drei Ingenieure zu R. Die restlichen neun in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich des Klägers) wurden nicht übernommen.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bejahte nach Beantwortung seines Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH am 12.2.2009 (siehe Hintergrund) einen Betriebsübergang und gab der Klage deshalb statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG diese Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab.

+++ Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit auch nicht auf die Beklagte übergegangen.

Ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat. Das heißt, es muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gehandelt hat, die hinreichend strukturiert und selbständig war.

Ob eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit beim Veräußerer bestand, beurteilt sich danach, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, welche als solche dazu ausgereicht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen (Dienst-)Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können.

An dieser Rechtsprechung des BAG und des EuGH hat sich nichts dadurch geändert, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.2.2009 an die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stellt als die bisherige Rechtsprechung.

Nach diesen Grundsätzen lag im Streitfall kein Teilbetriebsübergang vor. Die von R. erworbenen Betriebsmittel einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter bei der ET-GmbH stellten keinen eigenen Betriebsteil dar, so dass es auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die organisatorische Selbständigkeit desselben bewahrt hatte, nicht ankam.

+++ Der Hintergrund:
Das LAG hatte dem EuGH konkret die Frage vorgelegt, ob ein Übergang eines Unternehmens - oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber i.S.v. Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil beim neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird.

Mit Urteil vom 12.2.2009 (Rs.: C-466/07 - Klarenberg) hatte der EuGH diese Frage verneint: Art. 1 der Richtlinie könne auch dann angewandt werden, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahre, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde und sie es dem Erwerber erlaube, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

+++ Linkhinweise:

  • Der Volltext der Entscheidungen wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
  • Für das auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Urteil vom 12.2.2009 (Rs.: C-466/07 - Klarenberg) klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 78 vom 13.10.2011
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