20.12.2021

Trotz Lockdown: Ohne (erneute) Anzeige des tatsächlichen Arbeitsausfalls kein Kurzarbeitergeld

Das SG Landshut hatte in einem kürzlich ergangenen Urteil über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Zuge eines "coronabedingten Lockdowns" zu gewähren ist.

SG Landshut v. 15.12.2021 - S 16 AL 66/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin eines niederbayerischen Hotel- und Gastronomiebetriebes. Bereits für den Zeitraum des ersten staatlich verordneten "Lockdowns" wurde für ihre Mitarbeiter von März bis Juni 2020 von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt, nachdem die Klägerin im März einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Ab 1.11.2020 musste ihr Betrieb erneut wegen des zweiten "Lockdowns" geschlossen werden. Erst Anfang Februar 2021 zeigte sie für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Dieser Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, weil die Klägerin den Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt habe.

Das SG wies die dagegen erhobene Klage ab.

Die Gründe:
Die Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes besagen, dass dieses nur gewährt werden kann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und dieser erhebliche Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden ist. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, so hat die Anzeige dennoch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden ist der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds, der in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den durch den zweiten "Lockdown" bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate. Trotz des "Lockdowns" ist es ihr möglich und zumutbar gewesen, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls in den Monaten November bzw. Dezember vorzunehmen. Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls ist als schuldhaftes Zögern zu werten und kann auch durch die spätere Nachholung im Februar 2021 nicht geheilt werden, unabhängig davon, ob die Klägerin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert gewesen ist. Eine Fortgeltung der Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 scheidet nach dem Gesetz aus, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen sind.

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SG Landshut PM vom 14.12.2021
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