16.04.2012

Über rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die abgelehnten Arbeitsrichter mitentscheiden

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

BAG 7.2.2012, 8 AZA 20/11
Der Sachverhalt:
Nachdem das LAG die Klage abgewiesen hatte, wollte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und stellte hierfür einen Prozesskostenhilfeantrag an das BAG. Hierin führte er u.a. aus:

"Eine etwaige Bearbeitung durch die zur Zeit noch beim BAG tätigen Hauck, Böck und Breinlinger lehne ich entschieden ab. Zu Hauck, Böck und Breinlinger besteht grundsätzlich kein Vertrauen. (...) In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren."

Das BAG legte das Schreiben als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit aus und verwarf dieses - unter Beteiligung der abgelehnten Richter - als unzulässig.

Die Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht dient, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Der Kläger hat keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 ZPO benannt. Dass er den namentlich benannten Richtern grds. nicht vertraut, kann weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stellt es einen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.

Über das Gesuch konnte der Senat mit den vom Kläger abgelehnten Richtern entscheiden, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist. § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch kein Rechtsmittel gegeben ist, dient der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften.

Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.

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