20.08.2012

Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie verzögert sich

Die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter haben für die Erarbeitung neuer europäischer Arbeitszeitregeln noch bis Ende des Jahres Zeit. Die Europäische Kommission hat einem gemeinsamen Antrag der europäischen Sozialpartner auf Verlängerung der Verhandlungsfrist von Mitte August auf Ende Dezember 2012 zugestimmt. Ziel der Initiative ist eine Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG): Diese soll künftig den tiefgreifenden Veränderungen der Arbeitswelt im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.

Verhandlungsführer sind die wichtigsten branchenübergreifenden Sozialpartner auf EU-Ebene: auf Arbeitgeberseite BusinessEurope, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und die Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME) und auf Arbeitnehmerseite der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB).

Schließen die Sozialpartner eine Vereinbarung, so sind sie nach Art. 155 AEUV berechtigt, deren Durchführung in Form einer Richtlinie zu beantragen. Die Kommission legt die Vereinbarung der Sozialpartner anschließend dem EU-Ministerrat in Form einer Richtlinie vor. Der Rat der Mitgliedstaaten kann den Entwurf dann entweder beschließen oder mit qualifizierter Mehrheit zurückweisen.

Der Hintergrund:
Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) muss jeder Mitgliedstaat derzeit im Grundsatz folgende Rechte für seine Arbeitnehmer sicherstellen:

  • Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (einschließlich Überstunden) auf 48 Stunden;
  • pro 24-Stunden-Zeitraum eine tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden;
  • pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden;
  • bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr;
  • zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Nachtarbeit; z.B. sollte die Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten; Nachtarbeiter sollten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen Anspannung verbundene Arbeiten in einem 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als acht Stunden verrichten.

Die derzeit geltende Gesetzgebung stammt aus dem Jahr 2003. Die Kommission hatte 2004 Änderungen vorgeschlagen, die z.B. Bereitschaftsdienste, Mindestruhezeiten und die 48-Stunden-Begrenzung betrafen. Nachdem  sich Europäisches Parlament und Ministerrat nicht hierauf einigen konnten, nahm die Kommission 2010 einen neuen Anlauf.

EU-Kommission PM vom 16.8.2012
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