26.08.2019

Unfallversicherungsschutz gilt auch an einem "Probetag"

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Ein Probearbeitstag soll gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hat damit für ihn einen objektiven wirtschaftlichen Wert. Das rechtfertigt eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern.

BSG v. 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich um eine Stelle als LKW-Fahrer in der Firma des Beigeladenen beworben, die vorrangig Lebensmittelabfälle entsorgt. Nach einem Vorstellungsgespräch einigten sich der Kläger und der Beigeladene darauf, dass zwei Tage später ein "Probetag" stattfinden sollte. Eine Vergütung sollte der Kläger dafür nicht erhalten.

An diesem Probearbeitstag stürzte der Kläger von der Ladebordwand des LKW und verletzte sich u.a. am Kopf. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Bei dem Kläger habe bei dem Probetag das Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das SG hielt das Ereignis für einen Arbeitsunfall. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es liege ein Arbeitsunfall vor, weil der Kläger bei der Verrichtung als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert gewesen sei. Das BSG hat das Berufungsurteil bestätigt.

Die Gründe:
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Zwar hat der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportiert hatte und dabei vom Lkw gestürzt war. Ein Beschäftigungsverhältnis lag insofern nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war, konnte der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
 
BSG PM Nr. 35/2019
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