11.11.2015

Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente kann rechtmäßig sein

Arbeiter und Angestellte können unterschiedlich behandelt werden, wenn dabei auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Eine ungleiche Einstufung in für die Höhe der Betriebsrente maßgebliche Versorgungsgruppen, die an die geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für Arbeiter und Angestellte anknüpft, ist danach rechtmäßig.

BAG 10.11.2015, 3 AZR 575/14
Der Sachverhalt:
Bei der beklagten Arbeitgeberin gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, nach der die Arbeitnehmer in 21 Versorgungsgruppen eingestuft sind. Dabei hängt die Einordnung der Angestellten von sog. Rangstufen und die der Arbeiter von sog. Arbeitswerten ab. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können sowohl Arbeiter als auch Angestellte in die Versorgungsgruppen eingeordnet werden. Bei den höheren Versorgungsgruppen ist nur eine Zuordnung von Angestellten möglich.

Der Kläger richtete sich gegen diese Versorgungsordnung und begehrte mit seiner Klage die Einstufung in eine höhere Versorgungsgruppe. Er war der Ansicht, die Versorgungsordnung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und benachteilige Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen in unzulässiger Weise. Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ist sachlich gerechtfertigt, da ihre unterschiedliche Einordnung in die Versorgungsgruppen an die verschiedenen Vergütungssysteme der beiden Beschäftigtengruppen anknüpft. Die Zuordnung stellt zudem keine unzulässige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten dar. Denn sie beruht auf der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütung.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 55/15 vom 10.11.2015
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