08.08.2017

Unverbindliches Wettbewerbsverbot führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafen-Klausel

Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist nicht dazu geeignet, dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers eines Reisebüros zu dienen, wenn die Arbeitnehmerin als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig war. Das aufgrund dessen unverbindliche Verbot wird nicht durch eine Vertragsstrafen-Klausel gesichert.

ArbG Solingen 20.6.2017, 3 Ca 153/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber eines Reisebüros in Solingen. Die Beklagte war von März 2000 bis einschließlich September 2016 als Reiseverkehrskauffrau beim Kläger angestellt. § 7 des dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsvertrag enthält ein Wettbewerbsverbot für die Beklagte für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Vertragsstrafe i.H.v. drei Brutto-Monatsgehältern bei Verstoß gegen das Verbot. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich dabei auf das Arbeitsgebiet Reisebüro im Raum Solingen. Für die Zeit des Verbots soll die Beklagte eine Entschädigungszahlung erhalten.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 30.9.2016. Zum 1.10.2016 trat die Beklagte eine neue Stelle in einem anderen Reisebüro in Solingen an. Nachdem der Kläger die Beklagte auf das Wettbewerbsverbot hingewiesen hatte, teilte diese ihm mit, dass sie von der Wettbewerbsvereinbarung zurücktreten werde, da sie keine Entschädigung erhalten habe. Der Kläger forderte die Beklagte sodann auf, die Vertragsstrafe zu zahlen, was diese nicht tat.  Das Arbeitsgericht wies die anschließende Klage ab..

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus § 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. §§ 611 BGB, 75c HGB.

Das in § 7 des Arbeitsvertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, so dass es nicht durch die Vertragsstrafen-Klausel geschützt wird. Die Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam, denn Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot eigenständig wirksam ist.

Im vorliegenden Fall ist das Wettbewerbsverbot in § 7 des Arbeitsvertrag jedoch unverbindlich, da es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Klägers i.S.d. § 74a Abs. 1 HGB dient. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein berechtigtes Geschäftsinteresse des Arbeitgebers vor, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kundenkreis verhindern soll. Das Interesse allein die Konkurrenz einzuschränken reicht nicht aus.

Der Kläger ist dazu verpflichtet, die Gefährdung eines berechtigten Interesses darzulegen. Dies hat er im Streitfall nicht unternommen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen könnte. Ebenso ist auch nicht nach Vortrag des Klägers zu erkennen, dass das Verbot den Einbruch des Kundenkreises verhindern sollte. Dass sich die Beklagte zu einer Expertin im Bereich Kreuzfahrtreisen entwickelt habe und in diesem Bereich eine hohe Bindung des Kunden an den Berater bestehe, stellt leidglich eine pauschale Wertung dar und reicht nicht aus, um ein berechtigtes geschäftliches Interesse zu begründen.

Da der Kläger selbst vorgetragen hat, dass der Kundenkontakt schnell abreiße, ist ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot aufgrund der kurzzeitigen Dauer nicht dazu geeignet, geschäftliche Interessen des Klägers zu schützen. Ein solch kurzes Verbot kann eher dafür sprechen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatzwechsel erschweren möchte.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Justiz Nordrhein-Westfalen online
Zurück