06.05.2024

Unwirksame Kündigung: Erhöhte Fahrtkosten zur Erzielung anderweitigen Verdienstes

Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und hat der Arbeitnehmer zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums höhere Fahrtkosten als bei fortgeführtem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, welcher auf den Ersatz dieser Fahrtkosten gerichtet ist.

ArbG Bonn v. 24.4.2024 - 5 Ca 1149/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Annahmeverzugsvergütung nach einer unwirksamen Kündigung der Beklagten, Zinsansprüche sowie die Erstattung von Fahrtkosten für die Erzielung anderweitigen Erwerbs.

Mit Schreiben vom 13.9.2021 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger obsiegte im Kündigungsschutzprozess erst- und zweitinstanzlich. Mit Schreiben vom 27.6.2023 machte der Kläger umfangreiche Annahmeverzugsansprüche geltend. Während des vom 13.9.2021 bis zum 15.6.2023 dauernden Annahmeverzugs bezog der Kläger vom 13.9.2021 bis 30.11.2021 Arbeitslosengeld i.H.v. insgesamt rd. 4.800 €. Sodann verdiente er bei einem anderen Arbeitgeber vom 1.12.2021 bis zum 15.6.2023 insgesamt rd. 64.000 € brutto. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst rd. 19.000 € brutto Annahmeverzugsvergütung. Später zahlte die Beklagte dem Kläger weitere rd. 2.600 € brutto Annahmeverzugsvergütung. Die Parteien streiten u.a. über die Höhe des dem Kläger während des Annahmeverzugs zustehenden zu schätzenden Verdienstes bei der Beklagten.

Der Arbeitsweg des Klägers zu dem Arbeitsplatz bei der Beklagten betrug 13 km bis 16 km (einfache Strecke). Der Arbeitsweg des Klägers zu dem Arbeitgeber, bei dem er anderweitigen Erwerb erzielte, betrug 45 km bis 46 km für die kürzeste Straßenverbindung (einfache Strecke). Der Kläger fuhr regelmäßig 57 km bis 62 km u.a. über die Autobahnen 1 und 61 (einfache Strecke). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm die zusätzlichen Fahrtkosten für die Erzielung anderweitigen Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen habe.

Das ArbG gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer rd. 14.000 € brutto Annahmeverzugsverfügung zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ab dem 20.1.2024 sowie Verzugszinsen bis zum 31.5.2023 verlangen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte mit Blick auf die Fahrtkosten zur Erzielung anderweitigen Erwerbs.

Unabhängig davon, ob man den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung - ggf. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - als Pflichtverletzung des Arbeitgebers einordnet oder nicht, stellen Aufwendungen zur Erzielung anderweitigen Erwerbs jedenfalls keinen ersatzfähigen Schaden nach Ausspruch einer Kündigung dar. Sie sind vielmehr Aufwendungen im Eigeninteresse, die der gekündigte Arbeitnehmer - im Zweifel unter Anrechnung etwaiger Steuervorteile (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) - unter Umständen als Abzugsposten von dem anderweitig erzielten Erwerb geltend machen kann.

Ein Schaden - als Anspruchsvoraussetzung i.S.d. von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs aus § 611a Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB - ist stets ein unfreiwilliger Nachteil, während eine Aufwendung einen grundsätzlich freiwilligen Aufwand darstellt. Die Fahrtkosten während des Annahmeverzuges hat der Kläger freiwillig auf sich genommen; es handelte sich also um Aufwendungen. Es gab keine gegenüber der Beklagten bestehende Verpflichtung des Klägers, anderweitigen Erwerb zu erzielen. Er wählte den Arbeitsort zudem eigenverantwortlich. Aus § 11 Nr. 2 KSchG oder sozialrechtlichen Pflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit folgt nichts Anderes. Auf die Erzielung anderweitigen Erwerbs hat der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung keinen Anspruch. § 11 Nr. 2 KSchG sieht als Rechtsfolge einer ausgeschlagenen zumutbaren Arbeitsgelegenheit lediglich eine Anrechnung des böswillig unterlassenen Verdienstes vor.

Hinzu kommt unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten, dass auch im durchgeführten Arbeitsverhältnis Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ohne ausdrückliche abweichende Regelung nicht, etwa analog § 670 BGB, von dem Arbeitgeber zu erstatten sind. Es handelt sich um Ausgaben, die dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, in Abgrenzung zu Fahrtkosten infolge einer unwirksamen Versetzung, über die das BAG in seinem Urteil vom 28.11.2019 (8 AZR 125/18) entschied. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Falle einer unwirksamen Kündigung von diesem Grundsatz abzuweichen und den gekündigten Arbeitnehmer im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern zu privilegieren.

Ferner sieht § 11 KSchG nach unwirksamer Kündigung - anders als § 615 Satz 2 BGB im Grundfall des Annahmeverzugs im laufenden Arbeitsverhältnis - keine Anrechnung desjenigen vor, was der Arbeitnehmer infolge des Annahmeverzugs erspart. In den Fällen des § 11 KSchG profitiert der Arbeitnehmer also anders als in anderen Konstellationen des Annahmeverzugs davon, dass der Arbeitgeber ihm ersparte Fahrtkosten nicht als Abzugsposten bei der nachzuzahlenden Vergütung nach Ablauf der Kündigungsfrist entgegenhalten kann. Umgekehrt entspricht es im Zweifel der Billigkeit wie auch den hinter der Vorschrift stehenden Vereinfachungs- und Streitvermeidungsgedanken, von der Berücksichtigung von Fahrtkosten insgesamt, also auch umgekehrt bei der Entstehung von Mehrkosten, abzusehen und es bei der steuerlichen Regelung bewenden zu lassen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 611a Arbeitsvertrag
Thüsing in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

Kommentierung | BGB
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Krause in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

Rechtsprechung (zitierte Entscheidung in den Gründen)
Unwirksame Versetzung - Fahrtkosten als Schadensersatz
BAG vom 28.11.2019 - 8 AZR 125/18
Sascha Schewiola, ArbRB 2020, 167

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