10.03.2026

Unwirksame Probezeitkündigung - Beteiligung Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte

Eine Kündigung ist eine personelle Angelegenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 LGG Bbg, vor deren Ausspruch die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist. Die ordnungsgemäße Durchführung des vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist, auch wenn dem Personalrat ein bloßes Mitwirkungsrecht zusteht, Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Kündigung.

BAG v. 30.10.2025 - 2 AZR 177/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit dem 1.1.2023 für das beklagte Land als Sachgebietsleiterin im Landesbetrieb Straßenwesen tätig. Vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit gem. § 2 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das beklagte Land erstellte zwei Probezeitbeurteilungen. Nach der letzten am 21.4.2023 teilte der Vorgesetzte der Klägerin mündlich mit, sie habe die Probezeit nicht bestanden. Das beklagte Land unterrichtete den Personalrat über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen. Zeitpunkt und Inhalt dieser Unterrichtung blieben streitig. Es beteiligte zudem u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, die jedoch mit E-Mail vom 10.5.2023 mehr Zeit zur Prüfung der Unterlagen einforderte und die Reihenfolge der Beteiligung der unterschiedlichen Gremien rügte.

Mit Schreiben vom 17.5.2023 erklärte das beklagte Land die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zum 30.6.2023. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage. Sie war der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, u.a. weil vor ihrem Ausspruch weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Die Vorinstanzen haben dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes blieb vor dem BAG erfolglos.

Die Gründe:
Die Kündigung des beklagten Landes vom 17.5.2023 hatte das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

Die Unwirksamkeit der Kündigung folgte allerdings nicht schon aus einer Verletzung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Ein Mangel im Beteiligungsverfahren nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (LGG Bbg) vermochte für sich genommen die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht begründen. Verletzt die Dienststelle Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten, stehen dieser die in § 22 Abs. 3, §§ 23, 23a LGG Bbg enthaltenen Antrags-, Widerspruchs- und ggf. Klagerechte zu.

Die Kündigung war jedoch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg in der bis 14.5.2024 geltenden Fassung (PersVG Bbg aF; ab 15.5.2024: § 69 Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Landespersonalvertretungsgesetz Bbg) i.V.m. § 128 BPersVG unwirksam. Denn der Personalrat war vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das LAG hatte zutreffend angenommen, dass eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PersVG Bbg aF i.V.m. § 128 BPersVG zur Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit führte. Die ordnungsgemäße Durchführung des vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist, auch wenn dem Personalrat ein bloßes Mitwirkungsrecht zusteht, Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Kündigung.

Im Geltungsbereich des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats grundsätzlich auch die Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten voraus (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 PersVG Bbg aF). Eine Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten erübrigt sich zwar ausnahmsweise, wenn diese an der in Rede stehenden Maßnahme gar nicht oder, weil ein Fall der zeitgleichen Beteiligung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 LGG Bbg) vorliegt, jedenfalls nicht vor dem Personalrat zu beteiligen ist. Jedoch stellt eine Kündigung eine personelle Angelegenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 LGG Bbg dar. Das LAG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor Ausspruch einer Kündigung zu beteiligen ist.

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