11.08.2026

Unwirksames vereinfachtes Wahlverfahren bei räumlich zersplitterter Dienststelle

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam, wenn bei weniger als 50 Wahlberechtigten trotz räumlich weit auseinanderliegender und organisatorisch verselbständigter Dienststellenteile das vereinfachte Wahlverfahren angewandt wird und dadurch eine ausreichende Kenntnis- oder Informationsmöglichkeit über die Kandidaten nicht gewährleistet ist.

LAG Köln v. 10.4.2026 - 9 TaBV 31/25
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist eine Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes mit rund 2.200 Beschäftigten und einem Zentrallager für Auslandslogistik (ca. 60 km entfernt) entfernt. Die Antragsteller sind schwerbehinderte Beschäftigte. Nachdem die am 30.11.2022 im vereinfachten Verfahren durchgeführte Wahl der Schwerbehindertenvertretung für nichtig erklärt worden war, fand am 12.9.2024 erneut eine Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren statt. Am 10.10.2024 wurden die Stimmen ausgezählt. Es wurde der Beteiligte S. mit 11 Stimmen gewählt, die beiden Mitbewerber erhielten jeweils 10 Stimmen. Eine Stimme wurde mangels Wahlumschlags für ungültig erklärt.

Mit Antrag vom 17.10.2024 fochten mehrere Bewerber die Wahl an und rügten u.a. die Ungültigerklärung der einen Stimme, die fehlende Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Aushang, Mängel bei Versand und Dokumentation der Wahlunterlagen. Zudem wurden Unklarheiten und Fehler der Wählerliste (einschließlich Teilnahme Ausgeschiedener und Nichtbeteiligung eines neu Eingestellten) angeführt, fehlende Wahlaushänge, fehlende versiegelte Aufbewahrung der Unterlagen sowie die unzulässige Durchführung im vereinfachten Verfahren wegen räumlich weit auseinanderliegender Dienststellenteile.

Die Antragsteller beantragten, die Wahl für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte S. und die Arbeitgeberin hielten sie für wirksam. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl mit Beschluss vom 15.5.2025 wegen unzulässiger Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX, § 18 SchwbVWO) für unwirksam. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des S., der insbesondere das Vorliegen "räumlich weit auseinanderliegender Teile" bestritt und auf moderne Kommunikationsmittel sowie das Fehlen festgestellter Wahlrechtsbeeinträchtigungen verwies.

Das LAG hat die Beschwerde der Vertrauensperson zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Wahl vom 10.10.2024 zu Recht für unwirksam erklärt.

Der Wahlanfechtungsantrag war zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet, auch bei Dienststellen des öffentlichen Dienstes. Die Wahl wurde gem. § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 26 BPersVG von vier wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen innerhalb der Zwölf‑Arbeitstage‑Frist angefochten.

Der Antrag war auch begründet. Es lag nämlich ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor. Entgegen § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX i.V.m. § 18 SchwbVWO war hier das vereinfachte Verfahren angewandt worden. Dabei ist in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten das vereinfachte Verfahren nur zulässig, wenn die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist es zwingend. Die Dienststelle besteht im vorliegenden Fall aber aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen.

Zweck des Näheerfordernisses ist, dass die Wahlberechtigten die im förmlichen Verfahren vermittelten Kenntnisse über die Bewerber auch im vereinfachten Verfahren typischerweise erlangen können. Maßgeblich ist eine dauerhafte organisatorische Gliederung in mehrere Standorte mit erschwertem regelmäßigen Kontakt. Dies traf hier auf das Zentrallager zu, das ca. 60 km (PKW‑Fahrtzeit ca. 1 Stunde, ÖPNV über 2 Stunden) entfernt liegt zu. Hier ließ sich eine hinreichende persönliche Bekanntheit der Bewerber nicht erwarten.

Auf einzelne vorübergehend ausgelagerte Arbeitsplätze kam es nicht an. Eine Wahlversammlung per Video‑ oder Telefonkonferenz änderte daran nichts. § 20 Abs. 5 SchwbVWO kann das gesetzliche Kriterium der räumlichen Nähe nicht modifizieren. Die Durchführung des unstatthaften vereinfachten Verfahrens war somit ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift.

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Aufsatz
Gerrit Olschewski
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Wartezeit
ArbRB 2026, 161
Justiz NRW