Unzulässigkeit der Auskunftsstufe und Sperrwirkung individual vereinbarter Vergütung gegenüber in Bezug genommenem Tarifvertrag
ArbG Köln v. 16.7.2026 - 10 Ca 8176/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit Dezember 2020 als Medizinische Fachangestellte beim Beklagten beschäftigt. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 3.300 € brutto, zahlbar am 25. des Monats, sowie ein 13. Gehalt in gleicher Höhe, verteilt auf 12 Monate. Zudem erhielt sie vermögenswirksame Leistungen von 40 € monatlich. § 14 des Arbeitsvertrags verwies im Übrigen auf die jeweils gültigen Tarifabschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten.
Mit Schreiben vom 27.8.2025 kündigte die Klägerin zum 30.9.2025. Sie arbeitete noch am 1. sowie 2.9.2025 und war vom 3.9. bis 30.9.2025 wegen einer Anpassungsstörung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die AU wurde vom künftigen Arbeitgeber ausgestellt. Ein vom Beklagten veranlasstes Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 23.9.2025 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Am 7.10.2025 verlangte die Klägerin Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Am 30.10.2025 zahlte der Beklagte 187,46 € netto ohne Abrechnung. Mit E‑Mail vom 12.6.2026 erteilte der Beklagte über seinen Steuerberater eine Datenauskunft, die die Klägerin für unvollständig hielt.
Die Klägerin berief sich auf den Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 21.11.2024 (GTV) und meinte, sie sei als VERAH/NäPa in Tätigkeitsgruppe 4/Stufe 7 einzugruppieren gewesen. Sie behauptete, der Beklagte habe sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als VERAH/NäPa gemeldet, Hausbesuche über diese Qualifikation abgerechnet und Strukturzuschläge erhalten. Die Lohndifferenz vom 1.1.2024 bis 30.9.2025 bezifferte sie mit 10.882,02 €. Bei Beendigung seien 16 Urlaubstage offen gewesen.
Die Klägerin verlangte gerichtlich u.a. vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO (inkl. Personalakte), Auskünfte zur Meldung/Abrechnung als VERAH/NäPa und zugrunde gelegter Tarifgruppe, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit, Feststellung der tariflichen Eingruppierung (bzw. Zahlung der Lohndifferenz), Zahlung restlicher Vergütung (3.575 € brutto abzüglich 187,46 €), Zahlung der vermögenswirksamen Leistung August 2025 (40 €) nebst Abrechnung, Urlaubsabgeltung für 16 Tage, Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO (mind. 500 €) wegen verspäteter/unvollständiger Datenauskunft.
Das Arbeitsgericht hat die Klage nur teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Stufenklage war insgesamt unzulässig und daher durch Endurteil abzuweisen. Eine Stufenklage setzt voraus, dass die begehrte Auskunft der Ermittlung des Umfangs eines bereits dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruchs dient. Sie darf nicht dazu eingesetzt werden, erst das Bestehen des Anspruchs als solches zu klären. Die Klägerin kennt die für die Höhe einer etwaigen tariflichen Vergütung maßgeblichen Kriterien aus dem GTV; mit der Auskunft will sie aber gerade feststellen, ob überhaupt ein Anspruch auf Vergütung nach Tarif besteht. Damit fehlte es an der für § 254 ZPO typischen Konstellation.
Hinzu kam, dass die Stufenklage auf Leistungsklagen zugeschnitten ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht es nur noch um vergangene Vergütungsdifferenzen. Insoweit besteht Vorrang der Leistungsklage vor einer Eingruppierungsfeststellung. Eine Feststellungsklage in Stufenform war hier nicht erforderlich und mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Materiell-rechtlich schied ein Anspruch auf Vergütung nach GTV ebenfalls aus. Die Parteien haben die Vergütung individualvertraglich in §§ 10, 14 Abs. 4 des Arbeitsvertrags festgelegt. Tarifliche Regelungen gelten nur subsidiär, soweit der Vertrag keine eigene Regelung enthält. Für die Vergütung griff hier daher der GTV nicht ein. Weder bestand beiderseitige Tarifgebundenheit noch ist der GTV allgemeinverbindlich. Aus etwaigen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgegebenen Erklärungen ließ sich mangels substantiierten Vortrags und mangels Schutzwirkung zugunsten der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus § 242 BGB herleiten.
Der isolierte Leistungsantrag war hingegen zulässig und begründet: Die Klägerin hat insofern Anspruch auf Vergütung für den 1. und 2.9.2025 aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 3.-30.9.2025 aus § 3 Abs. 1 EFZG. Zu zahlen sind 3.575 € brutto abzüglich bereits geleisteter 187,46 € netto; der Zinsanspruch folgte aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 10 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen war jedoch unbegründet. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 5. VermBG sind diese an das Anlageinstitut zu zahlen. Ein Zahlungs- oder Abrechnungsanspruch der Klägerin selbst bestand nicht.
Der Antrag auf Urlaubsabgeltung war mangels Bezifferung unbestimmt und unzulässig. Gleiches galt für weitere DSGVO-Auskunft, da nach bereits erteilter Auskunft nicht konkretisiert worden war, zu welchen weiteren Daten Auskunft verlangt wurde. Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis aus § 109 Abs. 1 GewO, ohne dass der Zusatz "welches sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt" eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW
Die Klägerin war seit Dezember 2020 als Medizinische Fachangestellte beim Beklagten beschäftigt. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 3.300 € brutto, zahlbar am 25. des Monats, sowie ein 13. Gehalt in gleicher Höhe, verteilt auf 12 Monate. Zudem erhielt sie vermögenswirksame Leistungen von 40 € monatlich. § 14 des Arbeitsvertrags verwies im Übrigen auf die jeweils gültigen Tarifabschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten.
Mit Schreiben vom 27.8.2025 kündigte die Klägerin zum 30.9.2025. Sie arbeitete noch am 1. sowie 2.9.2025 und war vom 3.9. bis 30.9.2025 wegen einer Anpassungsstörung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die AU wurde vom künftigen Arbeitgeber ausgestellt. Ein vom Beklagten veranlasstes Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 23.9.2025 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Am 7.10.2025 verlangte die Klägerin Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Am 30.10.2025 zahlte der Beklagte 187,46 € netto ohne Abrechnung. Mit E‑Mail vom 12.6.2026 erteilte der Beklagte über seinen Steuerberater eine Datenauskunft, die die Klägerin für unvollständig hielt.
Die Klägerin berief sich auf den Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 21.11.2024 (GTV) und meinte, sie sei als VERAH/NäPa in Tätigkeitsgruppe 4/Stufe 7 einzugruppieren gewesen. Sie behauptete, der Beklagte habe sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als VERAH/NäPa gemeldet, Hausbesuche über diese Qualifikation abgerechnet und Strukturzuschläge erhalten. Die Lohndifferenz vom 1.1.2024 bis 30.9.2025 bezifferte sie mit 10.882,02 €. Bei Beendigung seien 16 Urlaubstage offen gewesen.
Die Klägerin verlangte gerichtlich u.a. vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO (inkl. Personalakte), Auskünfte zur Meldung/Abrechnung als VERAH/NäPa und zugrunde gelegter Tarifgruppe, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit, Feststellung der tariflichen Eingruppierung (bzw. Zahlung der Lohndifferenz), Zahlung restlicher Vergütung (3.575 € brutto abzüglich 187,46 €), Zahlung der vermögenswirksamen Leistung August 2025 (40 €) nebst Abrechnung, Urlaubsabgeltung für 16 Tage, Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO (mind. 500 €) wegen verspäteter/unvollständiger Datenauskunft.
Das Arbeitsgericht hat die Klage nur teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Stufenklage war insgesamt unzulässig und daher durch Endurteil abzuweisen. Eine Stufenklage setzt voraus, dass die begehrte Auskunft der Ermittlung des Umfangs eines bereits dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruchs dient. Sie darf nicht dazu eingesetzt werden, erst das Bestehen des Anspruchs als solches zu klären. Die Klägerin kennt die für die Höhe einer etwaigen tariflichen Vergütung maßgeblichen Kriterien aus dem GTV; mit der Auskunft will sie aber gerade feststellen, ob überhaupt ein Anspruch auf Vergütung nach Tarif besteht. Damit fehlte es an der für § 254 ZPO typischen Konstellation.
Hinzu kam, dass die Stufenklage auf Leistungsklagen zugeschnitten ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht es nur noch um vergangene Vergütungsdifferenzen. Insoweit besteht Vorrang der Leistungsklage vor einer Eingruppierungsfeststellung. Eine Feststellungsklage in Stufenform war hier nicht erforderlich und mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Materiell-rechtlich schied ein Anspruch auf Vergütung nach GTV ebenfalls aus. Die Parteien haben die Vergütung individualvertraglich in §§ 10, 14 Abs. 4 des Arbeitsvertrags festgelegt. Tarifliche Regelungen gelten nur subsidiär, soweit der Vertrag keine eigene Regelung enthält. Für die Vergütung griff hier daher der GTV nicht ein. Weder bestand beiderseitige Tarifgebundenheit noch ist der GTV allgemeinverbindlich. Aus etwaigen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgegebenen Erklärungen ließ sich mangels substantiierten Vortrags und mangels Schutzwirkung zugunsten der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus § 242 BGB herleiten.
Der isolierte Leistungsantrag war hingegen zulässig und begründet: Die Klägerin hat insofern Anspruch auf Vergütung für den 1. und 2.9.2025 aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 3.-30.9.2025 aus § 3 Abs. 1 EFZG. Zu zahlen sind 3.575 € brutto abzüglich bereits geleisteter 187,46 € netto; der Zinsanspruch folgte aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 10 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen war jedoch unbegründet. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 5. VermBG sind diese an das Anlageinstitut zu zahlen. Ein Zahlungs- oder Abrechnungsanspruch der Klägerin selbst bestand nicht.
Der Antrag auf Urlaubsabgeltung war mangels Bezifferung unbestimmt und unzulässig. Gleiches galt für weitere DSGVO-Auskunft, da nach bereits erteilter Auskunft nicht konkretisiert worden war, zu welchen weiteren Daten Auskunft verlangt wurde. Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis aus § 109 Abs. 1 GewO, ohne dass der Zusatz "welches sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt" eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf.
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.