25.06.2015

Vergütung von Lehrern für herkunftssprachlichen Unterricht - Keine Differenzierung je nach Ausbildung im In- oder Ausland

Die Bundesländer dürfen Lehrer für herkunftssprachlichen Unterricht nicht schlechter vergüten, weil sie ihre Lehrbefähigung nicht in ihrem Heimatland, sondern in Deutschland erworben haben. Eine solche Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Benachteiligte Lehrer haben deshalb einen Anspruch auf höhere Vergütung.

BAG 25.6.2015, 6 AZR 383/14
Der Sachverhalt:
Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an. Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem sog. (HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen.

Die NRW-Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht erteilen, nicht ab. Sie stellen für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung.

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und erteilt seit dem 30.8.2013 an einer Grundschule in NRW ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen und wurde deshalb in die Entgeltgruppe 10 TV-L anstatt in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG keinen Erfolg; das BAG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten. Die höhere Vergütung für Lehrer mit Lehrbefähigung ihres Heimatlandes ist im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 35/15 vom 25.6.2015
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