13.12.2016

Veröffentlichung von Kommentaren auf Facebook-Seite des Unternehmens kann mitbestimmungspflichtig sein

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zwar nicht generell untersagen, eine Facebook-Seite zu betreiben. Der Mitbestimmung kann aber die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegen, Kommentare von anderen Facebook-Nutzern auf dieser Seite unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer mitbestimmungspflichtigen Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

BAG 13.12.2016, 1 ABR 7/15
Der Sachverhalt:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um das herrschende Unternehmen eines Konzerns mit ca. 1.300 Arbeitnehmern, der diverse Blutspendedienste betreibt. Seit 2013 unterhält die Arbeitgeberin aus Marketing-Gründen eine Facebook-Seite für den Konzern. Diese wird von zehn Mitarbeitern betreut. Bei Facebook registrierte Nutzer können auf dieser Facebook-Seite Postings einstellen.

Die bei den Blutspendeterminen eingesetzten Arbeitnehmer tragen Namensschilder. Nachdem sich Facebook-Nutzer kritisch über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig seien. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Zudem könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder zur Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern, was einen erheblichen Überwachungsdruck erzeuge.

Der Unterlassungsantrag des Konzernbetriebsrats hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das LAG wies ihn zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gab das BAG dem Antrag teilweise statt.

Die Gründe:
Ermöglicht der Arbeitgeber - wie hier - auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Insoweit liegt eine Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 64/16 vom 13.12.2016
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