25.01.2012

Versetzung von Beamten eines stillgelegten Post-Betriebs ist nicht mitbestimmungspflichtig

Werden Beamte eines stillgelegten Betriebs der Deutschen Post AG versetzt, so hat der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Die mit dem Mitbestimmungsrecht verfolgten kollektiven Interessen - z.B. an einer Vermeidung von Arbeitsverdichtung oder einer sachwidrigen Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten - entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert.

BVerwG 25.1.2012, 6 P 25.10
Der Sachverhalt:
Im Zuge der Schließung einer "Service Niederlassung Immobilien" der Deutschen Post AG wurden die dort beschäftigten Beamten zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt, ohne dass der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs beteiligt wurde. Dieser rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Sein Antrag hatte sowohl vor dem OVG als auch vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Betriebsrat musste der Versetzung der Beamten nicht zustimmen. Eine Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb kommt bei Betriebsstilllegungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht.

Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor einer etwaigen Arbeitsverdichtung und vor einer sachwidrigen Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert und alle Beschäftigten versetzt werden müssen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, bereits durch die Mitbestimmung (hier: des Gesamtbetriebsrats) beim Sozialplan wahrgenommen werden. Dagegen würde eine etwaige Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

Der Hintergrund:
Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen grds. den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten - wie zum Beispiel Versetzungen - die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

BVerwG PM Nr. 4/12 vom 25.1.2012
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