11.12.2018

Verteilen von Flyern: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig

Eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürfen, ist nicht zulässig. Das hat das ArbG Krefeld im Hinblick auf die Klage eines Betriebsratsmitglieds bei einem Stahlunternehmen gegen zwei entsprechende Abmahnungen entschieden.

ArbG Krefeld v. 7.12.2018 - 2 Ca 1313/18
Der Sachverhalt:

Das Verfahren betrifft die Klage eines Betriebsratsmitglieds bei einem Stahlunternehmen gegen zwei Abmahnungen vom 6.6.2018. Beide Abmahnungen betreffen den Vorwurf, dass der Kläger am 30.5.2018 unberechtigt am Standort Krefeld Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt habe. Die Arbeitgeberin meint, dass er hierdurch den Betriebsfrieden gefährdet habe.

Der Kläger habe gegen eine Neutralitätspflicht verstoßen, die ihm ihrer Meinung nach als Betriebsratsmitglied obliege. Bei ihr gelte eine Regelung, nach der nur Flyer des Betriebsrats, nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat zulässig seien. Außerdem seien die verteilten Flyer inhaltlich unrichtig und hätten deshalb die Mitarbeiter verunsichert. Die Flyer hätten den Eindruck erweckt, sie plane als Arbeitgeberin die Kürzung von übertariflichen Zulagen. Dies sei falsch. Sie habe hierüber mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht verhandelt.

Streitig war zudem, ob der Kläger die Flyer auf dem Bürgersteig vor dem Werkstor oder auf dem Werksgelände verteilt hat. Unterschiedliche Auffassungen bestanden auch zu der Frage, ob die Arbeitgeberin im Vorfeld für das Verteilen von Flyern klare Vorgaben aufgestellt hat und ob sie dazu überhaupt berechtigt ist.

Das ArbG gab der Klage statt.

Die Gründe:

Die Abmahnungen müssen aus der Personalakte entfernt werden. Jedenfalls eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürfen, ist nicht zulässig. Außerdem hat die Arbeitgeberin vorliegend nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vom Kläger verteilten Flyer tatsächlich Mitarbeiter verunsichert worden sind.

LAG Hamm PM Nr. 3 vom 4.5.2018
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