20.05.2015

Vertragsverletzungsverfahren: EU-Kommission wendet sich gegen die Anwendung des MiLoG auf den Transitverkehr

Die EU-Kommission hat am 19.5.2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Verkehrssektor eingeleitet. Sie sieht in der Anwendung des MiLoG auf den Transitverkehr und bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs. Hierdurch würden unangemessene Verwaltungshürden aufgestellt, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts behinderten.

Der Hintergrund:
Im Vorgriff auf das zu erwartende Vertragsverletzungsverfahren hatte die Bundesregierung die Anwendung des MiLoG auf ausländische LKW-Fahrer im reinen Transitverkehr bereits im Januar 2015 vorerst ausgesetzt. Seitdem gilt folgende +++ Übergangslösung +++:
  • Anwendungsbereich der Übergangslösung: Die Übergangslösung gilt nur für den reinen LKW-Transitverkehr durch Deutschland. Nicht erfasst werden dagegen der grenzüberschreitende Straßenverkehr mit Be- und Entladung in Deutschland sowie die sog. Kabotagebeförderung (binnenländische Güterbeförderung durch ausländische Frachtführer).
  • Keine Kontrollen: Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des MiLoG werden im Bereich des reinen Transits ausgesetzt.
  • Keine OWi-Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem MiLoG werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt.
  • Aufzeichnungspflichten: Vorerst sind für den reinen Transitbereich keine Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des MiLoG bzw. der hierzu ergangenen Verordnungen abzugeben oder zu erstellen.
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die diesbezüglichen europarechtlichen Fragen geklärt sind. Nachdem die Kommission jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, haben die deutschen Behörden zwei Monate lang Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Kommt es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keiner Einigung, entscheidet am Ende der EuGH.

Mehr zum Thema:
Lesen Sie in der Datenbank des Arbeits-Rechtsberaters unter www.arbrb.de einen Aufsatz zum Thema "Melde- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG - Was gilt und wo besteht Nachbesserungsbedarf?", ArbRB 2015, 80 (Sittard/Rawe).

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Kommission PM vom 19.5.2015
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