27.05.2014

Verzicht auf Kündigungsschutzklage ist bei entsprechender Gegenleistung des Arbeitgebers wirksam

Der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann im Falle einer angemessenen Kompensation durch den Arbeitgeber (hier: Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note "gut") wirksam sein. Eine "Gegenleistung" in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine ohnehin bestehende Verbindlichkeit verspricht.

LAG Niedersachsen 27.3.2014, 5 Sa 1099/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Fleischer beschäftigt. Nachdem die Beklagte ihm aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hatte, schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung. Die Beklagte verpflichtete sich darin zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut"; im Gegenzug verzichtete der Kläger auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Kurz darauf widerrief der Kläger seine Erklärungen und erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Vereinbarung des Klageverzichts sei unwirksam.

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht vor noch dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der vom Kläger im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung erklärte Verzicht ist wirksam. Daher steht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde.

Grundsätzlich ist ein reiner Klageverzicht ohne Kompensation auf Arbeitgeberseite gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Die Art der Gegenleistung unterliegt zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle; eine Bagatellabfindung, die erkennbar nur diesen Grundsatz umgehen will, ist jedoch keine echte "Gegenleistung" in diesem Sinne.

Vorliegend wurde eine Kompensation durch eine substantiierte Gegenleistung, nämlich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut", vereinbart. Der Kläger hätte ohne die Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Bewertung "zur vollen Zufriedenheit" gehabt. Eine (wertlose) Vereinbarung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit der Beklagten liegt somit nicht vor.

Linkhinweis:
Für den auf der Homepage des LAG Niedersachsen veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

LAG Niedersachsen online
Zurück