05.10.2011

Videoüberwachung in Spielcasinos: Einigungsstelle darf nicht von gesetzlichen Vorgaben abweichen

Soweit ein Spielbankengesetz eine durchgängige Videoüberwachung vorschreibt, darf eine betriebliche Regelung diese Überwachungspflicht nicht einschränken. Der Spruch einer Einigungsstelle, der nur eine Live-Betrachtung und eine Auswertung der Videoaufnahmen lediglich in Ausnahmefällen zulässt, ist daher unwirksam. Mit einer solchen Regelung überschreitet die Einigungsstelle ihren Ermessensspielraum.

LAG Berlin-Brandenburg 9.9.2011, 6 TaBV 851/11
Der Sachverhalt:
Nach § 10a Spielbankengesetz Berlin müssen Spielbankunternehmer visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchführen. Dabei sollen die beteiligten Personen grds. erkennbar sein. Die Einführung einer solchen Videoüberwachung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats.

Im Streitfall konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat in Bezug auf die Einführung und Anwendung der Videoüberwachung nicht einigen. Daher wurde eine Einigungsstelle einberufen. Diese legte fest, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen in Bezug auf einen Arbeitnehmer lediglich dann auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.

Auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers stellte das LAG fest, dass dieser Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist.

Die Gründe:
Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Die Überwachungsregelungen im Spielbankengesetz sollen sicherstellen, dass der Spielbetrieb durchgängig über Videoaufzeichnungen kontrolliert werden kann. Eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulässt, widerspricht dieser Intention des Gesetzgebers in unzulässiger Weise. Der Spruch der Einigungsstelle ist deshalb unwirksam.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 39 vom 9.9.2011
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