30.09.2015

Voller Mindestlohn-Anspruch für Zeitungssteller beim Einsortieren von Werbung

Beim händischen Einsortieren von Werbeprospekten durch einen Zeitungszusteller handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht mehr von der Zustelltätigkeit umfasst ist. Daher gilt die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die derzeit noch eine Unterschreitung des Mindestlohns bei Zeitungszustellern erlaubt, in diesem Fall nicht; es besteht ein Anspruch auf Zahlung des vollen Mindestlohns.

ArbG Nienburg 13.8.2015, 2 Ca 151/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Zusteller für eine Tageszeitung und ein Anzeigenblatt beschäftigt. Beide Presseerzeugnisse enthalten als Beilage regelmäßig Werbeprospekte, die der Kläger zum Teil händisch einsortieren muss. Dieses sog. Konfektionieren wird von der beklagten Arbeitgeberin gesondert vergütet. Der Stundenlohn des Klägers betrug in Anwendung der Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller 75 % des gesetzlichen Mindestlohns, also 6,38 Euro.

Der Kläger verlangt die Zahlung des vollen Mindeststundenlohns von 8,50 Euro sowie die Zahlung eines Nachtzuschlags von 25 % auf diesen Stundensatz. Er ist der Auffassung, die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 2 MiLoG greife in seinem Fall nicht, da er nicht - wie von der Ausnahmeregelung vorausgesetzt - ausschließlich Zeitungen und Anzeigenblätter zustelle, sondern auch Werbeprospekte einsortiere und verteile. Seine Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 Euro sowie auf einen Nachtzuschlag auf diesen Stundenlohn. Die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG gilt für ihn nicht.

Zeitungszusteller i.S.v. § 24 Abs. 2 MiLoG sind nur Personen, die ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften zustellen. Diese Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Anders als das Bepacken des Transportmittels und die Fahrten zu den Kunden stellt das Konfektionieren keine Hilfs- und Nebentätigkeit zur Zustellung und damit keine Zustelltätigkeit nach § 24 Abs. 2 MiLoG mehr dar.

Denn das Konfektionieren kann von der Zustellung an sich getrennt und auch von einer dritten Person ausgeübt werden. Der Begriff "ausschließlich" ist nicht nur produkt-, sondern auch tätigkeitsbezogen zu verstehen. Nur wenn die Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich zugestellt werden, gilt der abgesenkte Mindestlohn. Dies zeigt sich auch in der Vergütungspraxis der Arbeitgeberin, die für das händische Einsortieren einen zusätzlichen Stücklohn zahlt.

Der Hintergrund:
Da viele Zeitungszusteller auch Konfektionstätigkeiten ausüben, dürfte der abgesenkte Mindestlohn für die Branche weitestgehend ins Leere laufen.

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ArbG Nienburg v. 13.8.2015
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