Vollstreckung von Zeugnisvergleichen bei Streit über Zeugniswahrheit
BAG v. 7.5.2026 - 8 AZB 25/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Gläubiger war als Geschäftsführer bei der schuldnerischen Krankenhausbetreiberin beschäftigt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 19.3.2025 hatte sich die Schuldnerin verpflichtet, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu erteilen. Dem Gläubiger wurde zudem das Recht eingeräumt, einen Entwurf vorzulegen, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden dürfe.
Der Gläubiger übersandte zunächst erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung erteilte die Schuldnerin ein hiervon abweichendes Zeugnis, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung. Daraufhin legte der Gläubiger einen überarbeiteten Entwurf vor und erklärte, dieser solle den ursprünglichen Entwurf ersetzen. Die Schuldnerin übersandte dennoch ein weiteres, an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiertes Zeugnis, das der Gläubiger nicht akzeptierte.
Der Gläubiger war der Ansicht, sein letzter Entwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, insbesondere hinsichtlich seiner Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Die Schuldnerin hielt dem entgegen, der Zeugnisanspruch sei erfüllt; die Entwürfe des Gläubigers stellten seine Verantwortlichkeiten unzutreffend dar.
Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das LAG hat dies mit der Begründung bestätigt, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Gläubigers blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das LAG hat die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zu Recht zurückgewiesen.
Zwar handelt es sich bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses um eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich mittels Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Auch lagen hier die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, da ein vollstreckbarer Vergleich einschließlich Zustellung bestand. Der Vergleich war entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch hinreichend bestimmt. Danach durfte der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte.
Ein Vollstreckungstitel ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung erkennbar sind. Dies war hier trotz Bezugnahme auf einen erst künftig zu erstellenden Zeugnisentwurf der Fall. Der Entwurf konnte im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden. Auch die Möglichkeit der Arbeitgeberin, aus wichtigem Grund abzuweichen, machte hier den Titel nicht unbestimmt. Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (§ 109 GewO).
Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob solche Verstöße tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Und so lag der Fall hier. Die Arbeitgeberin hatte substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses betrafen, konnte ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Christian Moderegger
Neues aus dem Zeugniswald - Ein Wegweiser
ArbRB 2025, 57
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Zwar handelt es sich bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses um eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich mittels Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Auch lagen hier die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, da ein vollstreckbarer Vergleich einschließlich Zustellung bestand. Der Vergleich war entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch hinreichend bestimmt. Danach durfte der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte.
Ein Vollstreckungstitel ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung erkennbar sind. Dies war hier trotz Bezugnahme auf einen erst künftig zu erstellenden Zeugnisentwurf der Fall. Der Entwurf konnte im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden. Auch die Möglichkeit der Arbeitgeberin, aus wichtigem Grund abzuweichen, machte hier den Titel nicht unbestimmt. Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (§ 109 GewO).
Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob solche Verstöße tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Und so lag der Fall hier. Die Arbeitgeberin hatte substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses betrafen, konnte ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.
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