27.09.2013

Vorlage an das BVerfG: Verstößt der zwangsweise Übergang von Arbeitsverhältnissen mit der BA auf Optionskommunen gegen das Grundgesetz?

Das BAG hat Zweifel, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit vereinbar ist, und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach der Norm geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers, der seit mindestens zwei Jahren Tätigkeiten nach dem SGB II wahrgenommen hat, ohne Widerspruchsmöglichkeit auf einen kommunalen Träger über, wenn dieser als sog. Optionskommune Aufgaben nach dem SGB II wahrnimmt.

BAG 26.9.2013, 8 AZR 775/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit dem 1.11.2008 als Teamleiterin im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit in S. tätig. Ihr oblag die Leitung eines Teams, das Bezieher von ALG I und II an interessierte Arbeitgeber vermittelte. Zum 1.1.2011 wurde der Landkreis S. als kommunaler Träger nach dem SGB II zugelassen. Zuvor hatten die Agentur für Arbeit und der Landkreis S. der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehen werde.

Die Klägerin hielt diesen Übergang für unwirksam und machte geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Agentur für Arbeit fortbestehe. Die entsprechende Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Achte Senat des BAG hält die gesetzliche Regelung - ebenso wie die Vorinstanzen - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für unwirksam. So werde dem Arbeitnehmer insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Der Senat setzte den Rechtsstreit daher aus, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 57 vom 25.9.2013
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