16.11.2017

Vorlage an den EuGH: Sind Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten für eine Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen?

Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Erforderlichkeit einer Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen sind.

BAG 16.11.2017, 2 AZR 90/17 (A)
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Im November 2014 beschloss sie, vier Einrichtungen zu schließen, und vereinbarte hierzu mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 24.11.2014 zum 21.7.2015. In der Folgezeit erklärte die Beklagte bis zum 24.12.2014 mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Entlassung gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Daher führten bereits zwölf Kündigungen dazu, dass die Beklagte zehn Prozent der Arbeitnehmer, die in ihrem Betrieb in der Regel dauerhaft beschäftigt seien, entlassen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl miteinbezogen werden. Daher sei keine Massenentlassungsanzeige notwendig gewesen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und das LAG gab der Klage statt. Das BAG entschied, das Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen.

Die Gründe:
Der EuGH wird nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. A der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht. Es ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiarbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG mit zu berücksichtigen sind.

Hintergrund:
Der EuGH ist in diesem Fall zuständig, weil die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen der Umsetzung der Richtlinie 98/59 EG dient und insoweit eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen ist.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BAG veröffentlichten genauen Fragestellungen klicken Sie bitte hier.

Die ebenfalls dort veröffentlichte Pressemitteilung finden Sie hier.

BAG PM Nr. 51/17 vom 16.11.2017
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