Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Wann ist die Öffentlichkeit noch gewahrt?
BAG v. 15.4.2026 - 1 ABR 23/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit der am 14.10.2022 durchgeführten Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Damals waren im hinteren Bereich des im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Ortes der Stimmauszählung die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt worden. Am Ende der Stimmauszählung wurde die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen mündlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte durch Aushang am 21.10.2022.
Die Antragsteller - allesamt "wahlberechtigte Arbeitnehmer" - haben die Wahl mit am 4.11.2022 angefochten und die Auffassung vertreten, die Wahlen seien wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl unwirksam. Die Freiumschläge seien entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO nicht in öffentlicher Sitzung geöffnet worden.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, in der für die Stimmauszählung vorgesehenen öffentlichen Sitzung habe der Wahlvorstand zunächst die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt. Daher sei die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen in öffentlicher Sitzung erfolgt. Dies sei auch ohne gesonderte Bekanntmachung zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl ausreichend. Erst im Anschluss habe die Auszählung der Stimmen stattgefunden.
Das Arbeitsgericht hat die Wahlen für unwirksam erklärt. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das BAG den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Mit der Begründung des LAG durfte den Wahlanfechtungsanträgen nicht stattgegeben werden.
Nach § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX gelten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung die Wahlanfechtungsvorschriften des § 19 BetrVG. Die formellen Voraussetzungen waren hier erfüllt: Drei wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen hatten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten.
Das LAG hat zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl angenommen. Zwar verlangt § 12 SchwbVWO, dass die Behandlung der Briefwahlunterlagen in öffentlicher Sitzung erfolgt; Ort und Zeit dieser Handlungen müssen grundsätzlich vorher bekannt gemacht werden. Die Behandlung der Briefwahlstimmen ist ein eigenständiger Wahlabschnitt und nicht bloßer Teil der Stimmauszählung.
Andererseits liegt nicht in jedem Fall ein wesentlicher Wahlverstoß vor, wenn Ort und Zeit der Briefwahlbehandlung nicht gesondert bekannt gemacht werden. Die Öffentlichkeit ist gewahrt, wenn der Wahlvorstand die Handlungen nach § 12 SchwbVWO nach Abschluss der Wahl, aber vor der Stimmauszählung in der hierfür ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung vornimmt und dies erkennbar macht. Dann kann jeder Wahlberechtigte sowohl die Behandlung der Briefwahlunterlagen als auch die Stimmauszählung kontrollieren.
Ein bloßer Verstoß gegen die Anordnung, die Handlungen "unmittelbar vor Abschluss der Wahl" vorzunehmen, betrifft keine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht. Mangels Feststellungen dazu, ob die Briefwahlbehandlung zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählungssitzung erfolgt war, musste die Sache an das LAG zurückverwiesen werden.
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Aufsatz
Gerrit Olschewski
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Wartezeit
ArbRB 2026, 161
BAG online
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit der am 14.10.2022 durchgeführten Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Damals waren im hinteren Bereich des im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Ortes der Stimmauszählung die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt worden. Am Ende der Stimmauszählung wurde die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen mündlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte durch Aushang am 21.10.2022.
Die Antragsteller - allesamt "wahlberechtigte Arbeitnehmer" - haben die Wahl mit am 4.11.2022 angefochten und die Auffassung vertreten, die Wahlen seien wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl unwirksam. Die Freiumschläge seien entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO nicht in öffentlicher Sitzung geöffnet worden.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, in der für die Stimmauszählung vorgesehenen öffentlichen Sitzung habe der Wahlvorstand zunächst die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt. Daher sei die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen in öffentlicher Sitzung erfolgt. Dies sei auch ohne gesonderte Bekanntmachung zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl ausreichend. Erst im Anschluss habe die Auszählung der Stimmen stattgefunden.
Das Arbeitsgericht hat die Wahlen für unwirksam erklärt. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das BAG den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
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Nach § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX gelten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung die Wahlanfechtungsvorschriften des § 19 BetrVG. Die formellen Voraussetzungen waren hier erfüllt: Drei wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen hatten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten.
Das LAG hat zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl angenommen. Zwar verlangt § 12 SchwbVWO, dass die Behandlung der Briefwahlunterlagen in öffentlicher Sitzung erfolgt; Ort und Zeit dieser Handlungen müssen grundsätzlich vorher bekannt gemacht werden. Die Behandlung der Briefwahlstimmen ist ein eigenständiger Wahlabschnitt und nicht bloßer Teil der Stimmauszählung.
Andererseits liegt nicht in jedem Fall ein wesentlicher Wahlverstoß vor, wenn Ort und Zeit der Briefwahlbehandlung nicht gesondert bekannt gemacht werden. Die Öffentlichkeit ist gewahrt, wenn der Wahlvorstand die Handlungen nach § 12 SchwbVWO nach Abschluss der Wahl, aber vor der Stimmauszählung in der hierfür ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung vornimmt und dies erkennbar macht. Dann kann jeder Wahlberechtigte sowohl die Behandlung der Briefwahlunterlagen als auch die Stimmauszählung kontrollieren.
Ein bloßer Verstoß gegen die Anordnung, die Handlungen "unmittelbar vor Abschluss der Wahl" vorzunehmen, betrifft keine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht. Mangels Feststellungen dazu, ob die Briefwahlbehandlung zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählungssitzung erfolgt war, musste die Sache an das LAG zurückverwiesen werden.
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