02.02.2021

Weitere Kündigungen des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam

Laut ArbG Berlin sind die ggü. dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.

ArbG Berlin v. 2.2.2021 - 58 Ca 8230/20
Der Sachverhalt:
Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die ggü. dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.6.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.6.2020 unwirksam sind. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung vom 11.6.2020 ist ebenso wie die außerordentliche Kündigung vom 29.6.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden ist. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Einhaltung dieser Frist hat man auf der Grundlage des vorliegenden Vortrags bzgl. der zur Begründung der Kündigungen erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erteilung von Zeugnissen und den Abläufen zur Genehmigung von Dienstreisen nicht feststellen können.

Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 11.6.2020 ist ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.6.2020 bereits deshalb unwirksam, weil der Leiter der Staatlichen Ballettschule nach § 34 Abs. 2 des anzuwendenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbar ist.

Berliner Gerichte für Arbeitssachen PM Nr. 4 vom 2.2.2021
Zurück