12.05.2014

Weitergabe von Ablehnungsgründen an Bewerberin: Personalberater muss Schadensersatz leisten

Ein Personalberater, der einer abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mitteilt und sie dabei auf einen Verstoß gegen das AGG hinweist, verletzt seine vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Eine Verletzung des AGG begründet zwar zivilrechtliche Ansprüche, berechtigt jedoch nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen.

OLG Frankfurt a.M. 8.5.2014, 16 U 175/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den beklagten Personalberater beauftragt, geeignete Kandidaten für die Stelle eines technischen Verkäufers zu suchen, und ihn darauf hingewiesen, dass sie keine Frauen für die Position einstellen wolle.

Der Beklagte machte nach Vertragsende eine abgelehnte Bewerberin auf den Verstoß gegen das AGG aufmerksam und riet ihr zu anwaltlichem Beistand. Die Bewerberin erstritt daraufhin gerichtlich eine Entschädigung i.H.v. 8.500 Euro gegen die Klägerin.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz i.H. der gezahlten Entschädigung sowie weiterer Folgekosten geltend. Nachdem das LG die Klage zunächst vollumfänglich abgewiesen hatte, gab das OLG ihr teilweise statt.

Die Gründe:
Der Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er durch die Weitergabe vertraulicher Informationen seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten verletzt hat. Er war nicht berechtigt, die Bewerberin über die Ablehnungsgründe aufzuklären und sie gegen die Klägerin "aufzustacheln".

Die Grundsätze, nach denen eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zulässig sein kann, sind hier nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen das AGG ist keine Straftat, sondern hat lediglich zivilrechtliche Ansprüche zur Folge. Die Klägerin muss sich jedoch die Missachtung des AGG als überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, da sie die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt hat.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 9.5.2014
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